Sturmflut oder Sturmhochwasser? Wann Versicherungen bei Küsten-Überschwemmungen zahlen müssen
Die Naturgewalten treffen Deutschland immer häufiger und heftiger. Insbesondere für Bewohner von Küstenregionen sind Überschwemmungen eine reale Gefahr. Doch wer übernimmt die Kosten, wenn das Wasser Haus und Hof beschädigt hat? Die Antwort hängt oft von unscheinbaren Details im Versicherungsvertrag ab – den sogenannten „Sturmflutklauseln“. Diese sind jedoch häufig so unklar formuliert, dass sie für Versicherte im Schadensfall zu einer bösen und teuren Überraschung werden können.
Das Kernproblem: Die unklare Definition von „Sturmflut“
Viele Wohngebäude- und Hausratversicherungen schließen Schäden durch „Sturmflut“ ausdrücklich vom Versicherungsschutz aus. Das klingt zunächst eindeutig, ist es aber bei genauerem Hinsehen oft nicht. Denn was eine „Sturmflut“ im juristischen Sinne genau ist, darüber herrscht selbst unter Fachleuten und Gerichten keine Einigkeit.
Im Zentrum der Auseinandersetzung steht meist die Frage: Setzt eine „Sturmflut“ im Sinne der Versicherungsbedingungen zwingend den Einfluss von Ebbe und Flut, also der Gezeiten, voraus? Diese Frage ist von enormer praktischer Bedeutung, wie das schwere Ostseesturmhochwasser im Oktober 2023 gezeigt hat. Da die Ostsee – anders als die Nordsee – kaum nennenswerte Gezeiten aufweist, ist es höchst fraglich, ob ein solches Ereignis überhaupt als „Sturmflut“ im Sinne vieler gängiger Versicherungsklauseln gelten kann.
Das Kleingedruckte richtig lesen: Die Auslegung von Versicherungsklauseln
Für die Auslegung von Versicherungsbedingungen gibt es klare Regeln. Entscheidend ist, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne juristische Vorkenntnisse die Klausel verstehen durfte. Ein zentraler Grundsatz des Verbraucherschutzes lautet: Unklare oder mehrdeutige Formulierungen gehen immer zulasten des Verwenders, also des Versicherers (§ 305c Abs. 2 BGB). Besonders streng sind die Gerichte bei Klauseln, die den Versicherungsschutz einschränken (sogenannte Risikoausschlüsse). Diese müssen eng ausgelegt werden. Als Versicherter dürfen Sie darauf vertrauen, dass Ihnen der versprochene Schutz gewährt wird und Sie nicht mit überraschenden Lücken im Schutz konfrontiert werden.
Was sagen die Gerichte zur „Sturmflut“?
- Der Bundesgerichtshof (BGH) hat „Sturmflut“ als ein durch Sturm verursachtes, außergewöhnlich hohes Ansteigen des Wassers an Meeresküsten definiert. In einer wichtigen Entscheidung (Az. IV ZR 235/19) ließ der BGH aber ausdrücklich offen, ob zusätzlich die Gezeiten mitursächlich sein müssen.
- Das Kammergericht (KG) Berlin (Az. 6 U 139/18) entschied, dass es für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht klar erkennbar sei, ob der Risikoausschluss für „Sturmflut“ auch ein Sturmhochwasser an der Ostsee umfassen solle.
- Auch der österreichische Oberste Gerichtshof (ÖOGH) deutete in einer Entscheidung (Az. 7 Ob 69/06g) an, dass es sich bei einer Sturmflut typischerweise um eine gezeitengesteuerte Hochwassererscheinung handelt.
Das Transparenzgebot: Versicherer müssen Klartext reden!
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verlangt in § 307 Abs. 1, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar, verständlich und eindeutig formuliert sein müssen. Eine Klausel, die nicht transparent ist, kann unwirksam sein. Für Versicherungsklauseln bedeutet das: Der Versicherer muss den Begriff „Sturmflut“ so präzise definieren, dass der Versicherte schon bei Vertragsschluss erkennen kann, welche Ereignisse seinen Schutz gefährden. Wenn eine Sturmflutklausel nicht unmissverständlich klarstellt, ob auch gezeitenunabhängige Hochwasserereignisse (wie an der Ostsee) ausgeschlossen sind, könnte sie unwirksam sein. Die Folge: Der Versicherer müsste dann auch für solche Schäden leisten.
Was können betroffene Verbraucher tun?
Wenn Sie von einem Küstenhochwasser betroffen sind und Ihre Versicherung die Zahlung verweigert, rät die SfBKV zu folgenden Schritten:
- Nicht vorschnell aufgeben: Akzeptieren Sie eine Ablehnung, die sich auf eine Sturmflutklausel stützt, nicht ohne Weiteres – insbesondere, wenn der Schaden an einer Küste ohne nennenswerten Gezeiteneinfluss (z. B. Ostsee) eingetreten ist. Die Chancen, dass der Ausschluss nicht greift oder die Klausel unwirksam ist, können gut stehen.
- Schaden umfassend dokumentieren: Melden Sie jeden Schaden unverzüglich Ihrer Versicherung. Dokumentieren Sie alles so gut wie möglich mit Fotos, Videos und Zeugenaussagen.
- Rechtsrat einholen: Die Auseinandersetzung mit Versicherern über Klauselauslegungen ist komplex. Es ist dringend zu empfehlen, den Fall von einem auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen.
- Kollektiven Rechtsschutz nutzen: Als qualifizierte Einrichtung nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) prüft die SfBKV in geeigneten Fällen auch die Möglichkeiten von Verbandsklagen, um gegen unzulässige Klauseln und die Regulierungspraxis von Versicherern vorzugehen.
Versicherer sind in der Pflicht, ihre Bedingungen klar und fair zu gestalten. Solange sie dies nicht tun, müssen Verbraucher ihre Rechte kennen und notfalls mit fachkundiger Hilfe durchsetzen.