Bürgschaft - Wann ein Widerrufsrecht vorliegt und wann nicht

Ein Widerrufsrecht bei Bürgschaften gibt es nur unter bestimmten Voraussetzungen und gilt nicht für alle Bürgschaftsverträge. Aus diesem Grund wird nachfolgend ein BGH-Urteil herangezogen an welchem diese Problematik noch einmal erklärt wird.

Bürgschaft - Wann ein Widerrufsrecht vorliegt und wann nicht

Das Widerrufsrecht

Ein Widerrufsrecht bei Bürgschaften gibt es nur unter bestimmten Voraussetzungen und gilt nicht für alle Bürgschaftsverträge. Aus diesem Grund wird nachfolgend ein BGH-Urteil herangezogen an welchem diese Problematik noch einmal erklärt wird.

  • BGH-Urt. v. 22.09.2020, Az. XI ZR 219/19

Kern des Urteils

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit diesem Urteil die Frage geklärt, ob ein Bürge sein Versprechen, für die Schulden eines anderen einzustehen (Bürgschaft), unter bestimmten Umständen widerrufen kann. Konkret ging es um die Frage, ob das neue Widerrufsrecht für Verbraucherverträge (§312g BGB) auch auf Bürgschaftsverträge Anwendung findet.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat entschieden, dass das Widerrufsrecht für Verbraucherverträge nicht auf Bürgschaftsverträge übertragbar ist. Ein Bürge hat also in der Regel kein allgemeines Widerrufsrecht.

Begründung des BGH

Die Begründung des BGH liegt darin, dass Bürgschaftsverträge eine besondere Rechtsnatur haben. Sie dienen in erster Linie der Absicherung von Kreditgeschäften und sollen Rechtssicherheit für Gläubiger schaffen. Ein generelles Widerrufsrecht für Bürgschaften würde diese Rechtssicherheit untergraben.

  • Zweck der Vorschrift: § 312g BGB soll Verbraucher vor übereilten Vertragsabschlüssen schützen. Bürgschaftsverträge sind jedoch oft Ergebnis einer wohlüberlegten Entscheidung und dienen in der Regel der Absicherung von Kreditgeschäften.
  • Besondere Natur der Bürgschaft: Eine Bürgschaft ist ein akzessorisches Rechtsgeschäft, das eng mit dem Hauptanspruch verbunden ist. Ein Widerrufsrecht würde diese enge Verbindung zu sehr lockern.

Ausnahmen vom Grundsatz

Obwohl der BGH ein generelles Widerrufsrecht für Bürgschaften abgelehnt hat, gibt es Ausnahmen:

  • Anfechtung: Wenn ein Bürge bei Abgabe der Bürgschaftserklärung getäuscht wurde oder unter einem Irrtum stand, kann er die Bürgschaftserklärung anfechten.
  • Widerruf bei Verbraucherverträgen: Wenn der Bürge selbst Verbraucher ist und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, kann er unter Umständen ein Widerrufsrecht haben.
  • Widerruf wegen Rechtsgeschäftsmängeln: Liegen andere Rechtsgeschäftsmängel vor (z.B. ein Formfehler), kann die Bürgschaft unter Umständen angefochten oder sogar für nichtig erklärt werden.
  • Sonstige Gründe: In sehr seltenen Fällen können auch andere Gründe vorliegen, die einen Widerruf rechtfertigen, beispielsweise wenn die Rechtsgrundlage für die Bürgschaft weggefallen ist.

Bedeutung des Urteils:

  • Rechtssicherheit: Das Urteil schafft Rechtssicherheit für Gläubiger, die auf die Bürgschaft vertrauen.
  • Schutz des Bürgen: Gleichzeitig schützt das Urteil den Bürgen vor einer unberechtigten Haftung.
  • Abgrenzung zu Verbraucherverträgen: Das Urteil unterstreicht den Unterschied zwischen Bürgschaftsverträgen und Verbraucherverträgen. Während Verbraucher weitreichende Widerrufsrechte haben, sind diese bei Bürgschaftsverträgen eingeschränkt.

Folgen des Urteils

Das Urteil hat weitreichende Folgen für die Praxis. Bürgschaften sind nun wieder sicherer und Gläubiger können sich stärker auf die Erfüllung von Bürgschaftsversprechen verlassen. Für Bürgen bedeutet das, dass sie sich vor Abgabe einer Bürgschaftserklärung sehr gut überlegen sollten, ob sie dieses Risiko eingehen wollen.

Fazit

Das BGH-Urteil hat die Rechtslage zur Widerrufbarkeit von Bürgschaften klargestellt. Während ein allgemeines Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, bleiben bestimmte Ausnahmen bestehen. Es schränkt die Möglichkeiten für einen Bürgen, sich aus einer Bürgschaft zu lösen, deutlich ein. Wer eine Bürgschaft abgibt, sollte sich daher umfassend rechtlich beraten lassen.