D&O-Versicherung: Geschäftsführer haften bei Insolvenzverschleppung oft persönlich
Für Geschäftsführer ist die finanzielle Schieflage ihres Unternehmens ein Albtraum. Viele wiegen sich in Sicherheit, weil sie eine D&O-Versicherung (Directors and Officers Liability Insurance) abgeschlossen haben, die ihr Privatvermögen bei Managementfehlern schützen soll. Doch dieser Schutz hat Grenzen. Insbesondere bei einer Insolvenzverschleppung kann die Versicherung die Leistung verweigern – mit gravierenden Folgen für den Geschäftsführer.
Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden, Kapitalanleger und Versicherungsnehmer e.V. (SfBKV) klärt über die Risiken auf.
Der Leistungsausschluss: Die "wissentliche Pflichtverletzung"
Nahezu alle D&O-Versicherungen enthalten eine Klausel, die die Leistung bei einer "wissentlichen Pflichtverletzung" ausschließt. Das bedeutet: Wenn ein Geschäftsführer weiß, dass sein Handeln oder Unterlassen pflichtwidrig ist, oder dies zumindest billigend in Kauf nimmt, zahlt die Versicherung nicht.
Genau hier liegt die Gefahr bei einer Insolvenzverschleppung. Die Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a InsO), ist eine der zentralen Pflichten eines Geschäftsführers. Wer diese Pflicht verletzt, handelt oft wissentlich.
Die strenge Sicht der Gerichte (OLG Frankfurt, Az. 7 U 134/23)
Ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 05.03.2025 verdeutlicht, wie schnell Gerichte von einer wissentlichen Pflichtverletzung ausgehen:
- Pflicht zur ständigen Selbstkontrolle: Ein Geschäftsführer muss sich jederzeit über die wirtschaftliche Lage seines Unternehmens im Klaren sein. Er darf nicht "blind in die Krise segeln".
- Augen verschließen hilft nicht: Wer bewusst auf eine ordentliche Buchhaltung verzichtet oder klare Warnsignale ignoriert, um sich nicht mit der drohenden Insolvenz konfrontieren zu müssen, handelt wissentlich. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Geschäftsführer sich den Tatsachen bewusst verschlossen hatte.
- Warnsignale sind ernst zu nehmen: Wiederholte Mahnungen von Gläubigern, insbesondere vom Finanzamt oder den Sozialversicherungsträgern, sind klare Indizien für eine Krise. Wer hier nicht sofort handelt und die Zahlungsfähigkeit prüft, handelt grob pflichtwidrig.
- Insolvenzantragspflicht als Kardinalpflicht: Das Gericht stufte die Pflicht zur rechtzeitigen Antragstellung als eine fundamentale Geschäftsführerpflicht ein. Ein Verstoß wiegt besonders schwer.
Die Konsequenz: Das Gericht verneinte den Versicherungsschutz. Der Geschäftsführer musste für den Schaden, der durch die verspätete Insolvenzanmeldung entstanden war, persönlich haften.
Tipps für Geschäftsführer zur Risikominimierung
Die SfBKV rät Geschäftsführern dringend, folgende Punkte zu beachten, um nicht in die Haftungsfalle zu tappen:
- Behalten Sie die Finanzen stets im Blick: Sorgen Sie für eine transparente und aktuelle Buchhaltung.
- Reagieren Sie sofort auf Krisenanzeichen: Nehmen Sie Mahnungen, Liquiditätsengpässe oder Pfändungen als ernste Alarmsignale wahr.
- Prüfen Sie die Insolvenzreife unverzüglich: Sobald Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bestehen, muss diese sofort und sorgfältig geprüft werden.
- Holen Sie frühzeitig externen Rat ein: Ziehen Sie bei Krisenanzeichen sofort einen im Insolvenzrecht erfahrenen Rechtsanwalt oder Sanierungsberater hinzu. Warten Sie nicht, bis es zu spät ist.
Fazit
Das Urteil zeigt eindrücklich: Die D&O-Versicherung ist kein Freifahrtschein. Geschäftsführer können sich nicht auf den Versicherungsschutz verlassen, wenn sie ihre grundlegendsten Pflichten in der Krise ignorieren. Eine sorgfältige Unternehmensführung und konsequentes Handeln bei Insolvenzreife sind unerlässlich, um die persönliche Haftung und den finanziellen Ruin zu vermeiden.