Der Fall "Denpro": Rechtliche Möglichkeiten für geschädigte Kapitalanleger
Fälle problematischer Kapitalanlagen wie der Komplex „Denpro“ werfen für geschädigte Anleger regelmäßig die Frage nach ihren rechtlichen Möglichkeiten auf. Oftmals weisen solche Fälle typische Warnsignale auf: unrealistisch hohe Renditeversprechen, intransparente Geschäftsmodelle, ausbleibende Zahlungen und der Verdacht auf ein Schneeballsystem.
Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden, Kapitalanleger und Versicherungsnehmer e.V. cite_start, ein seit 2004 anerkannter Verbraucherschutzverband, analysiert die wesentlichen Ansprüche für Betroffene.
Zivilrechtliche Ansprüche geschädigter Anleger
Für Anleger, die durch problematische Kapitalanlagen einen Schaden erlitten haben, kommen verschiedene Anspruchsgrundlagen in Betracht:
1. Ansprüche gegen Anlageberater und -vermittler (Beraterhaftung)
Dies ist oft der aussichtsreichste Weg. Anlageberater und Finanzvermittler (z.B. Banken, freie Vermittler) haften, wenn sie ihre Pflichten schuldhaft verletzen.
- Anleger- und objektgerechte Beratung: Ein Berater muss die finanzielle Situation, die Kenntnisse, Erfahrungen und Anlageziele des Kunden erfragen und die empfohlene Anlage darauf abstimmen.
- Umfassende Risikoaufklärung: Der Berater muss über alle wesentlichen Risiken der Anlage aufklären. Dazu gehören insbesondere das Totalverlustrisiko, die mangelnde Handelbarkeit und die Funktionsweise des Geschäftsmodells.
- Aufklärung über Provisionen (Kick-Backs): Der Berater muss verdeckte Provisionen, die er für die Vermittlung der Anlage erhält, offenlegen.
- Plausibilitätsprüfung: Ein Vermittler darf eine Kapitalanlage nicht ungeprüft weiterempfehlen, sondern muss sie auf ihre wirtschaftliche Schlüssigkeit hin überprüfen.
Bei einer schuldhaften Falschberatung hat der Anleger einen Schadensersatzanspruch. Er wird so gestellt, als hätte er die Anlage bei korrekter Aufklärung nie erworben.
2. Ansprüche gegen die Initiatoren und Prospektverantwortlichen
- Prospekthaftung: Wurde für die Kapitalanlage ein Verkaufsprospekt verwendet, der fehlerhaft oder unvollständig war (z.B. Risiken verschwiegen oder falsche Angaben gemacht hat), können die Prospektverantwortlichen haften. Voraussetzung ist, dass der Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich war.
- Deliktische Ansprüche: In Betracht kommen auch Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) oder Betrugs (§ 263 StGB), wenn die Verantwortlichen die Anleger bewusst getäuscht haben, um sie zu einer Investition zu bewegen.
Praktische Schritte: Was betroffene Anleger jetzt tun sollten
Als Verbraucherschutzverband, der sich satzungsgemäß dem Schutz von Kapitalanlegern verschrieben hat, rät die SfBKV dringend zu folgenden Maßnahmen:
- Sichern Sie alle Beweismittel: Sammeln Sie sämtliche Unterlagen zur Kapitalanlage, wie Verträge, Prospekte, Werbeflyer, E-Mails und Notizen zu Beratungsgesprächen.
- Beachten Sie die Verjährungsfristen: Handeln Sie schnell! Ansprüche, insbesondere aus Falschberatung, verjähren in der Regel kenntnisabhängig binnen drei Jahren zum Jahresende.
- Holen Sie fachanwaltliche Beratung ein: Die Rechtslage ist komplex. Lassen Sie Ihre Situation und die Erfolgsaussichten von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen.
- Prüfen Sie den Beitritt zu Interessengemeinschaften: Gemeinsames Vorgehen kann die Position der Anleger stärken.
Schlussfolgerung
Der Fall „Denpro“ zeigt erneut, wie wichtig eine sorgfältige Prüfung von Kapitalanlagen ist. Geschädigte Anleger sind jedoch nicht schutzlos. Es gibt diverse rechtliche Instrumente, um erlittene Schäden zurückzufordern. Aufgrund der Komplexität und der drohenden Verjährung ist eine frühzeitige und konsequente Rechtsverfolgung mit anwaltlicher Hilfe entscheidend.