Der Widerrufsjoker bei Lebensversicherungen: So können Sie aus teuren Altverträgen aussteigen!
Viele Verbraucher besitzen sie: Lebens- oder Rentenversicherungen, die vor Jahren abgeschlossen wurden und sich längst als teure und unrentable Geldanlage entpuppt haben. Eine Kündigung ist oft mit hohen finanziellen Verlusten verbunden, da nur der geringe Rückkaufswert ausgezahlt wird. Doch es gibt einen Ausweg, den viele nicht kennen: den „ewigen Widerrufsjoker“, dessen Position kürzlich durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) erneut gestärkt wurde.
Was ist der „Widerrufsjoker“ und für wen ist er interessant?
Das Prinzip ist einfach: Bei Abschluss eines Versicherungsvertrags muss der Versicherer den Kunden korrekt und unmissverständlich über sein Widerrufsrecht belehren. Ist diese Belehrung fehlerhaft – was bei unzähligen Verträgen aus dem Zeitraum zwischen 1994 und 2007 der Fall war – beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist nie zu laufen. Die Folge: Sie können dem Vertrag potenziell „ewig“ widersprechen, selbst wenn dieser schon Jahre oder Jahrzehnte läuft oder sogar bereits gekündigt wurde.
Der finanzielle Vorteil des Widerspruchs ist enorm:
- Bei einer Kündigung erhalten Sie nur den Rückkaufswert, von dem der Versicherer bereits hohe Abschluss- und Verwaltungskosten abgezogen hat.
- Bei einem erfolgreichen Widerspruch wird der Vertrag rückabgewickelt. Das bedeutet: Sie erhalten grundsätzlich alle eingezahlten Prämien zurück. Zusätzlich muss der Versicherer Ihnen eine Nutzungsentschädigung für Ihre Sparanteile zahlen. Lediglich die Kosten für einen tatsächlich genossenen Risikoschutz (z. B. für eine Todesfallabsicherung) dürfen abgezogen werden.
Das Argument der „Verwirkung“ – und was der BGH dazu sagt
Versicherer wehren sich gegen die finanziell schmerzhaften Widersprüche oft mit dem Einwand der Verwirkung. Sie argumentieren, ein Kunde habe sein Widerspruchsrecht verloren, wenn er den Vertrag jahrelang beanstandungslos geführt und damit gezeigt habe, dass er mit ihm einverstanden sei.
Ein Urteil des BGH (Urteil vom 18.12.2024, Az. IV ZR 368/21) hat dieser Argumentation jedoch sehr enge Grenzen gesetzt und die Position der Verbraucher massiv gestärkt.
Die Kernaussagen des Urteils: Der BGH entschied, dass selbst eine sehr aktive Nutzung des Vertrags über viele Jahre hinweg in der Regel nicht zur Verwirkung des Widerspruchsrechts führt. Zu solchen Handlungen, die keinen Vertrauensbeweis für den Versicherer darstellen, zählen laut BGH ausdrücklich:
- Sonderzahlungen und Zuzahlungen
- Vom Kunden veranlasste Beitragserhöhungen oder -senkungen
- Umschichtungen von Fonds bei fondsgebundenen Policen
- Die Inanspruchnahme von Teilauszahlungen
- Selbst eine Kündigung des Vertrags allein führt nicht zur Verwirkung, da der Kunde ohne korrekte Belehrung keine faire Wahl zwischen Kündigung und Widerspruch hatte.
Der BGH betont, dass die Ausübung des Widerspruchsrechts nur bei „besonders gravierenden Umständen“ treuwidrig sein kann. Die Hürden hierfür liegen nach diesem Urteil extrem hoch.
Was bedeutet das für betroffene Versicherungsnehmer?
Dieses Urteil ist eine sehr gute Nachricht für alle, die eine Lebens- oder Rentenversicherung zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen haben. Die Chancen, sich auch heute noch erfolgreich von einem unliebsamen Vertrag zu lösen und dabei deutlich mehr Geld zurückzuerhalten als bei einer Kündigung, sind erheblich gestiegen.
Empfehlungen der SfBKV:
- Unterlagen prüfen: Suchen Sie Ihre alten Versicherungsverträge aus dem genannten Zeitraum heraus.
- Nicht vorschnell kündigen: Bevor Sie eine Kündigung in Erwägung ziehen, sollten Sie immer die weitaus lukrativere Möglichkeit eines Widerspruchs prüfen lassen.
- Expertenrat einholen: Ob eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, können Laien oft nicht erkennen. Die Prüfung und Durchsetzung des Widerspruchsrechts ist juristisch anspruchsvoll.
Als Schutzgemeinschaft raten wir betroffenen Verbrauchern dringend, ihre Verträge von einem auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Nur ein Experte kann beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen Widerspruch vorliegen und die Ansprüche korrekt beziffern und durchsetzen.