Insolvenz der ELEMENT Insurance AG: Können Kunden Vermittler in Haftung nehmen?
Die Insolvenz des Schaden- und Unfallversicherers ELEMENT Insurance AG, eröffnet am 1. März 2025, stellt rund 300.000 Kunden vor erhebliche Probleme. Da die meisten Verträge beendet wurden und die Frist zur Forderungsanmeldung abgelaufen ist, rückt eine neue Frage in den Fokus: Können betroffene Kunden Schadensersatzansprüche gegen ihre Versicherungsvermittler geltend machen? Für Versicherungsnehmer, die nun auf unregulierten Schäden sitzen bleiben, ist die Prüfung dieser Möglichkeit ein wichtiger Schritt.
Als Schutzgemeinschaft für Bankkunden, Kapitalanleger und Versicherungsnehmer e.V. (SfBKV) möchten wir über diese Option aufklären.
Hintergrund der Insolvenz
- Insolvente Gesellschaft: ELEMENT Insurance AG, Berlin
- Insolvenzverfahren: Eröffnet am 1. März 2025 (AG Charlottenburg, Az. 36e IN 8660/24)
- Besonderheit: Es gibt für Schaden- und Unfallversicherer keinen gesetzlichen Sicherungsfonds wie bei Lebens- oder Krankenversicherungen. Ansprüche müssen primär aus dem Sicherungsvermögen der ELEMENT bedient werden, eine volle Deckung ist nicht garantiert.
Ansatzpunkt Vermittlerhaftung: Eine Chance für Geschädigte?
Betroffene Kunden sollten prüfen lassen, ob ihr Versicherungsvermittler (Makler oder Vertreter) bei der Beratung oder Betreuung des Vertrages Pflichten verletzt hat. Solche Pflichtverletzungen können Schadensersatzansprüche begründen. Da Vermittler in der Regel über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen, kann dies eine aussichtsreichere Möglichkeit sein, den Schaden auszugleichen.
Mögliche Pflichtverletzungen durch den Vermittler:
- Fehlende Beratung über Risiken des Versicherers: Hat der Vermittler die ELEMENT Insurance AG empfohlen, ohne auf mögliche finanzielle Instabilitäten oder spezifische Risiken hinzuweisen? Insbesondere unabhängige Makler haben die Pflicht, den Markt zu sondieren.
- Fehlerhafte Bedarfsanalyse: Wurde ein Produkt der ELEMENT vermittelt, das gar nicht zu den Bedürfnissen und der Risikobereitschaft des Kunden passte?
- Verletzung von Informationspflichten (Stichwort "White-Label"): Die ELEMENT AG agierte oft als "White-Label-Versicherer". Das heißt, Kooperationspartner traten unter eigenem Namen auf, während ELEMENT das Risiko trug. Viele Kunden wussten daher vielleicht nicht, wer ihr eigentlicher Versicherer war. Ein Vermittler muss hierüber klar aufklären.
- Unterlassene Warnung: Hätte ein sorgfältiger Vermittler Anzeichen für die Schieflage der ELEMENT erkennen und seine Kunden warnen oder proaktiv eine Alternative anbieten müssen?
Die Beweislast liegt zwar beim Kunden, aber Vermittler sind zu einer umfassenden Beratungsdokumentation verpflichtet. Fehler oder Lücken in dieser Dokumentation können die Position des Kunden stärken.
Empfehlung der SfBKV: Ansprüche prüfen lassen!
Als Verbraucherschutzverband, der sich satzungsgemäß für die Belange von Versicherungsnehmern einsetzt, rät die SfBKV betroffenen Kunden der ELEMENT Insurance AG dringend, nicht zu zögern:
- Hinterfragen Sie die Beratung durch Ihren Versicherungsvermittler kritisch.
- Lassen Sie von einem spezialisierten Rechtsanwalt klären, ob in Ihrem Fall erfolgversprechende Ansatzpunkte für Haftungsansprüche gegen den Vermittler bestehen.
- Beachten Sie, dass auch für solche Ansprüche Verjährungsfristen laufen.
Die Insolvenz hat die Diskussion um Sicherungsmechanismen für Versicherer neu entfacht, bietet aber kurzfristig keine Lösung für die bereits Geschädigten. Die Prüfung einer möglichen Vermittlerhaftung ist daher ein wichtiger und konkreter Schritt zur Schadenskompensation.