"Internetschutz" in der Hausratversicherung: Die gefährliche Lücke beim Online-Betrug

Ein unbedachter Klick, und das Bankkonto ist leergeräumt – Online-Betrug durch Phishing oder andere Maschen ist eine alltägliche Bedrohung. Viele Verbraucher wiegen sich in Sicherheit, weil ihre Hausratversicherung einen Zusatzbaustein namens "Internetschutz" enthält. Doch die böse Überraschung folgt oft, wenn der Schaden eingetreten ist: Die Versicherung verweigert die Zahlung. Die SfBKV klärt auf, warum der Teufel oft im Detail der Versicherungsbedingungen steckt und Ihr Schutzschild aus Papier wertlos sein kann.

"Internetschutz" in der Hausratversicherung: Die gefährliche Lücke beim Online-Betrug

Ein unbedachter Klick, und das Bankkonto ist leergeräumt – Online-Betrug durch Phishing oder andere Maschen ist eine alltägliche Bedrohung. Viele Verbraucher wiegen sich in Sicherheit, weil ihre Hausratversicherung einen Zusatzbaustein namens "Internetschutz" enthält. Doch die böse Überraschung folgt oft, wenn der Schaden eingetreten ist: Die Versicherung verweigert die Zahlung. Die SfBKV klärt auf, warum der Teufel oft im Detail der Versicherungsbedingungen steckt und Ihr Schutzschild aus Papier wertlos sein kann.

Das trügerische Versprechen des "Internetschutzes"

Angesichts der zunehmenden Digitalisierung bieten viele Versicherer ihre Hausratversicherungen (VHB) mit modernen Zusatzbausteinen wie einem "Internetschutz" oder einer "Cyber-Police" an. Diese versprechen, finanzielle Schäden zu ersetzen, die durch kriminelle Aktivitäten im Netz entstehen. Häufig werden dabei die Gefahren "Phishing" und "Pharming" als versichert ausgewiesen.

  • Phishing: Darunter versteht man gemeinhin den Versuch von Betrügern, durch gefälschte E-Mails, SMS oder andere Nachrichten an persönliche Daten wie Passwörter oder Bankzugänge zu gelangen.
  • Pharming: Hierbei werden Nutzer unbemerkt auf eine gefälschte Webseite umgeleitet, selbst wenn sie die korrekte Adresse eingegeben haben, oft durch Manipulation des Routers.

Das Problem: Die allgemeine Vorstellung dieser Begriffe deckt sich oft nicht mit der engen und juristisch präzisen Definition im Kleingedruckten Ihres Vertrags, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Versicherer definieren den Umfang ihres Schutzes selbst, und genau hier liegt die Falle, in die viele Verbraucher tappen. Sie glauben, umfassend geschützt zu sein, während der Vertrag nur ganz spezifische Szenarien abdeckt.

Ein Fall aus der Praxis: Das Landgericht Hamburg schafft Klarheit

Wie entscheidend die exakte Formulierung im Versicherungsvertrag ist, zeigt ein Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg vom 12. Dezember 2024 (Az. 332 O 187/23). Es macht deutlich, dass der Versicherungsschutz oft an einem einzigen Wort scheitern kann.

Was war passiert? Eine Frau wurde beim Verkauf eines Artikels auf "Kleinanzeigen" Opfer von Betrügern. Unter dem Vorwand, die "Sicher Bezahlen"-Funktion zu nutzen, wurde sie per SMS auf eine gefälschte Webseite gelockt. Dort gab sie ihre Debitkarten-Daten sowie einen per SMS erhaltenen Code ihrer Bank ein – trotz einer eindeutigen Warnung in der SMS, diesen Code nur in der echten Banking-App zu verwenden. Mit dieser Eingabe genehmigte sie den Kriminellen die Kopplung ihres Online-Bankings mit einem neuen Gerät. Die Betrüger hatten nun freien Zugriff und buchten 5.600 Euro ab.

Die Versicherung weigert sich zu zahlen – und bekommt Recht Die Versicherung lehnte die Regulierung ab, und das LG Hamburg wies die Klage der Frau ab. Die Begründung ist ein Lehrstück für jeden, der eine solche Versicherung besitzt. Das Gericht prüfte die im Vertrag definierten Gefahren "Phishing" und "Pharming".

  1. Warum lag kein versichertes "Phishing" vor? Die Versicherungsbedingungen definierten Phishing als Erlangen von Zugangsdaten über eine "gefälschte E-Mail". Da der Betrug hier aber über eine SMS eingeleitet wurde, war die vertragliche Voraussetzung nicht erfüllt. Das Gericht stellte klar: Entscheidend ist allein, was die Parteien im Versicherungsvertrag vereinbart haben, nicht das allgemeine Verständnis des Begriffs.
  2. Warum lag auch kein versichertes "Pharming" vor? Hier verlangte der Vertrag, dass der Versicherungsnehmer auf der gefälschten Seite selbst einen "Zahlungsvorgang ausführt". Die Frau wollte aber Geld empfangen und einen Dienst verifizieren, sie wollte keinen Zahlungsvorgang in Auftrag geben. Da auch diese Bedingung nicht erfüllt war, lag kein Versicherungsfall vor.

Was Sie aus diesem Urteil lernen müssen: Praktische Tipps der SfBKV

Dieses Urteil ist eine ernste Warnung für alle Verbraucher. Verlassen Sie sich nicht auf Werbebegriffe. Die SfBKV rät dringend:

  • Lesen Sie die Definitionen! Suchen Sie in Ihrem Vertrag nach den Abschnitten "Versicherte Gefahren" oder "Was ist das genau?". Nur was hier wörtlich steht, ist versichert.
  • Prüfen Sie den Kommunikationsweg: Ist bei "Phishing" explizit nur von "E-Mail" die Rede? Dann sind Sie bei Betrug via SMS oder WhatsApp wahrscheinlich nicht geschützt. Suchen Sie nach Policen, die allgemeiner von "elektronischen Nachrichten" sprechen.
  • Achten Sie auf die geforderte Handlung: Deckt Ihr Schutz jeden Schaden durch die Eingabe von Daten ab, oder müssen Sie selbst aktiv eine "Zahlung ausführen"? Letzteres schränkt den Schutz erheblich ein.
  • Misstrauen ist der beste Schutz: Nehmen Sie Warnungen Ihrer Bank ernst. Kein seriöses Institut fordert Sie per Link in einer SMS auf, geheime Daten oder Bestätigungscodes einzugeben. Geben Sie solche Codes ausschließlich in Ihrer offiziellen und vertrauenswürdigen Banking-App ein.

Fazit und Empfehlung der Schutzgemeinschaft

Ein "Internetschutz" kann sinnvoll sein, wiegt viele Verbraucher aber in einer falschen Sicherheit. Die Versicherungsbedingungen sind oft so eng gefasst, dass viele gängige Betrugsmaschen nicht abgedeckt sind. Als Schutzgemeinschaft, die sich satzungsgemäß für die Rechte von Versicherungsnehmern einsetzt, beobachten wir solche Klauseln kritisch. Sollten Sie Opfer eines Online-Betrugs geworden sein und Ihre Versicherung die Leistung verweigert, ist eine genaue Prüfung der Vertragsbedingungen unerlässlich. Hier kann die Beratung durch Verbraucherzentralen oder spezialisierte Rechtsanwälte helfen, Ihre Ansprüche zu prüfen.