Kartenmissbrauch: Beweislast liegt bei der Bank

Eine Kundin einer Bank stellt fest, dass von ihrem Konto ohne ihre Zustimmung hohe Beträge abgebucht wurden. Die Bank lehnt die Erstattung ab, da sie davon ausgeht, dass die Kundin ihre PIN grob fahrlässig preisgegeben hat, etwa indem sie sie aufgeschrieben und zusammen mit den Karten aufbewahrt hat.

Kartenmissbrauch: Beweislast liegt bei der Bank

Sachverhalt:

Eine Kundin einer Bank stellt fest, dass von ihrem Konto ohne ihre Zustimmung hohe Beträge abgebucht wurden. Die Bank lehnt die Erstattung ab, da sie davon ausgeht, dass die Kundin ihre PIN grob fahrlässig preisgegeben hat, etwa indem sie sie aufgeschrieben und zusammen mit den Karten aufbewahrt hat.

Erste Instanz (Landgericht):

Das Landgericht gibt der Bank Recht. Es geht davon aus, dass die Kundin die PIN zusammen mit den Karten aufbewahrt hat, da nur so ein unbekannter Täter an beide gelangen konnte.

Zweite Instanz (Oberlandesgericht):

Das Oberlandesgericht Stuttgart hebt das Urteil des Landgerichts auf und gibt der Kundin Recht. Es stellt fest, dass es nicht zwingend davon auszugehen ist, dass die Kundin ihre PIN grob fahrlässig preisgegeben hat. Vielmehr ist es denkbar, dass der Täter die PIN ausgespäht hat, als die Kundin kurz zuvor eine Zahlung getätigt hat. (Urt. v. 08.02.2023, Az. 9 U 200/22)

Kernpunkte der Entscheidung:

  • Anscheinsbeweis: Das Gericht betont, dass der Anscheinsbeweis nur dann greift, wenn ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf einen bestimmten Sachverhalt hindeutet.
  • Ausspähen der PIN: Das Gericht hält es für möglich, dass die PIN der Kundin ausgespäht wurde, insbesondere da die erste nicht autorisierte Abhebung kurz nach einer legitimen Zahlung erfolgte.
  • Beweislast: Die Bank muss beweisen, dass die Kundin ihre Pflichten verletzt hat. Dies ist ihr nicht gelungen.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist ein wichtiger Sieg für Verbraucherinnen und Verbraucher. Sie unterstreicht, dass Banken bei der Abweisung von Erstattungsansprüchen bei unbefugten Abbuchungen sehr vorsichtig sein müssen. Die bloße Tatsache, dass die Original-Karte mit der richtigen PIN verwendet wurde, reicht nicht aus, um die Schuld der Kundin zu beweisen.

Folgerungen für die Praxis:

  • Beweislast: Die Bank trägt die Beweislast dafür, dass der Kunde seine Sorgfaltspflichten verletzt hat.
  • Ausspähen der PIN: Die Möglichkeit, dass eine PIN ausgespäht wird, muss von den Gerichten in Betracht gezogen werden.
  • Keine pauschale Annahme von grober Fahrlässigkeit: Es darf nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass ein Kunde seine PIN grob fahrlässig behandelt hat, nur weil die Karte und die PIN missbräuchlich verwendet wurden.
  • Mehr Rechtssicherheit: Verbraucher sind besser geschützt vor unberechtigten Abbuchungen.
  • Geringere Beweislast: Verbraucher müssen nicht mehr zwingend beweisen, wie der Täter an ihre PIN gekommen ist.
  • Anreiz für Banken: Banken sind angehalten, ihre Sicherheitssysteme zu verbessern, um solche Fälle zu verhindern.

Fazit:

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist ein wichtiger Schritt für mehr Verbraucherschutz. Sie zeigt, dass Banken nicht ohne Weiteres davon ausgehen können, dass ein Kunde seine PIN grob fahrlässig behandelt hat. Vielmehr müssen sie konkrete Anhaltspunkte für eine solche Verletzung der Sorgfaltspflicht vorlegen.