Musterfeststellungsklage

Zum 01.11.2018 ist das „Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage“ in Kraft getreten. Erstmals ist damit eine umfassende und weitreichende „Massen-Verbandsklage“ im deutschen Zivilrecht möglich.

Die Musterfeststellungsklage kann erstinstanzlich nur bei einem Oberlandesgericht (OLG) eingereicht werden. Einreichen kann die Klage gem. § 606 Abs. 1 ZPO n.F. eine qualifizierte Einrichtung i.S.d. § 4 UKlaG. Dies sind insbesondere Verbraucherschutzverbände. Ein klageberechtigter Verband muss dabei seit mindestens vier Jahren in der Liste nach § 4 UKlaG oder in das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sein und mindestens 350 Mitglieder bzw. mehr als 10 Untergliederungen haben.

Das Klageziel ist auf die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer gerichtet. Was zunächst kompliziert klingt, ist letztendlich ganz einfach: Mit der Klage soll das OLG feststellen, ob ein Konzern die Verbraucher geschädigt hat und ob diese Schadensersatz fordern können.

Für die Einreichung einer Klage wird zunächst eine Gruppe von mindestens zehn geschädigten Verbrauchern benötigt, deren Schaden vergleichbar ist, § 606 Abs. 2 ZPO. Wird die Klage zugelassen, so muss das Gericht die öffentliche Bekanntmachung veranlassen. Im nächsten Schritt können sich betroffene Verbraucher in das sogenannte Klageregister eintragen. Dieses wird vom Bundesamt für Justiz geführt. Sofern sich mindestens 50 Geschädigte innerhalb von zwei Monaten eingetragen haben, ist die Klage zulässig.

Ist die Musterfeststellungsklage erfolgreich, können die Verbraucher im nächsten Schritt selbstständig den Rechtsstreit zu Ende führen, indem sie auf Schadensersatz klagen. Alternativ kann bereits im Musterfeststellungsprozess ein Vergleich zwischen Verbrauchern und Unternehmen geschlossen werden. Wichtig dabei ist, dass sowohl das Urteil als auch der Vergleich nur Bindungswirkung für diejenigen Verbraucher entfalten, die auch an der Musterfeststellungsklage beteiligt waren. Ein bloßes Abwarten des Prozesses und Erheben einer späteren Forderung unter Verweis auf das Urteil ist nicht möglich und nicht empfehlenswert.