OLG Karlsruhe: Neue Entscheidung zu Suizidversuchen und Unfallversicherung
- Urteil vom 16.05.2024, Az. 12 U 175/23
Sachverhalt:
Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Frage, ob eine private Unfallversicherung für die Folgen eines Suizidversuchs leistet.
Die Klägerin, die Mutter des Versicherten, hat bei der beklagten Versicherung eine private Unfallversicherung abgeschlossen. Der Versicherte, ihr Sohn, leidet an einer psychischen Erkrankung und unternahm im Januar 2019 einen Suizidversuch, bei dem er sich schwere Verletzungen zuzog.
Die Versicherungsbedingungen sehen vor, dass ein Unfall ein plötzliches, von außen wirkendes Ereignis sein muss. Ausgeschlossen sind unter anderem Unfälle, die auf Geistes- oder Bewusstseinsstörungen beruhen.
Die Versicherung lehnt die Leistung ab, da sie der Ansicht ist, dass der Suizidversuch kein unfreiwilliges Ereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen darstelle. Die Klägerin ist hingegen der Meinung, dass die Folgen des Sprunges, also die erlittenen Verletzungen, unabhängig vom Suizidwillen versichert seien.
Das Landgericht hat die Klage bereits abgewiesen. Die Klägerin hat nun Berufung eingelegt und verfolgt ihren Anspruch weiter.
Die Rechtsfrage:
Streitig ist, ob der Suizidversuch als versicherter Unfall anzusehen ist oder ob er aufgrund der Ausschlussklausel in den Versicherungsbedingungen von der Leistungspflicht der Versicherung befreit.
Kernpunkte des Rechtsstreits:
Der zentrale Streitpunkt ist, ob der Suizidversuch des Sohnes als Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen zu qualifizieren ist. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass auch bei einem Suizidversuch ein Unfall vorliegen kann, wenn dieser durch eine psychische Erkrankung mitbedingt ist. Die Versicherung hingegen argumentiert, dass der Ausschluss von Selbstverletzungen aufgrund psychischer Störungen in den Versicherungsbedingungen eindeutig sei und der Fall daher nicht versichert sei.
- Auslegung der Versicherungsbedingungen: Wie ist der Begriff "Unfall" im Zusammenhang mit einem Suizidversuch auszulegen?
- Grenzen des Versicherungsschutzes: Bis zu welchem Punkt erstreckt sich der Versicherungsschutz für psychisch erkrankte Personen?
- Haftung der Versicherung bei vorsätzlichem Handeln: Trägt die Versicherung auch bei vorsätzlichem Handeln des Versicherungsnehmers die Folgen?
- Unfreiwilligkeit des Ereignisses: War der Sprung aus dem Fenster unfreiwillig oder ist die psychische Erkrankung als Ursache für das Handeln des Versicherten anzusehen?
- Auslegung der Versicherungsbedingungen: Wie sind die Ausschlussklauseln in den Versicherungsbedingungen zu interpretieren?
Der bisherige Prozessverlauf:
- Erste Instanz: Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
- Berufungsinstanz: Die Klägerin hat Berufung eingelegt und verfolgt ihre Forderung weiter.
Die Forderungen der Klägerin:
Die Klägerin verlangt von der Versicherung:
- Invaliditätsleistung: Aufgrund des erlittenen Invaliditätsgrades.
- Krankengeld: Für den Zeitraum der Behandlung.
- Erstattung von Anwaltskosten: Für die außergerichtliche Rechtsverfolgung.
Die Begründung der Beklagten:
Die Beklagte lehnt die Leistung ab, da der Suizidversuch nach ihrer Auffassung kein versicherter Unfall ist, sondern auf einer bewussten Entscheidung des Versicherungsnehmers beruht.