Pauschaler "Institutsaufwand" bei Vorfälligkeitsentschädigung? Das ist unzulässig!
Sie möchten Ihren Kredit vorzeitig ablösen und haben eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet bekommen? Dann sollten Sie genau hinsehen, welche Kosten Ihnen die Bank in Rechnung stellt. Denn viele Banken versuchen, Ihnen zusätzlich einen pauschalen "Institutsaufwand" für die Berechnung der Entschädigung in Rechnung zu stellen. Doch ist diese Praxis eigentlich rechtmäßig?
Was ist der "Institutsaufwand"?
Der "Institutsaufwand" ist eine Gebühr, die einige Banken für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung erheben. Dabei handelt es sich um einen pauschalen Betrag, der den Aufwand der Bank für die Berechnung der Entschädigung abdecken soll. Oft wird ein pauschaler Betrag von rund 300 Euro verlangt.
Warum ist der "Institutsaufwand" umstritten?
Gemäß ständiger Rechtsprechung des BGH dürfen Banken nicht für jede beliebige Tätigkeit eine zusätzliche Gebühr verlangen. Insbesondere die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung dient in erster Linie dem eigenen Interesse der Bank.
- Siehe auch andere Artikel der SfB
- insbesondere Az. XI ZR 27/00
Warum ist diese Gebühr unzulässig?
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Banken keinen pauschalen Institutsaufwand für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung verlangen dürfen. Die Begründung ist einfach: Die Berechnung der Entschädigung dient in erster Linie der Bank, um die Höhe der fälligen Zahlung zu ermitteln und um sicherzustellen, dass sie bei der vorzeitigen Ablösung nicht zu viel Geld verliert. Daher muss die Bank die Kosten für diese Berechnung selbst tragen.
- OLG Frankfurt a.M.Urteil vom 4. Oktober 2023, Az. 17 U 214/22
Was bedeutet das für Sie als Verbraucher:in?
- Sparen Sie Geld: Sie können sich die unberechtigte Gebühr sparen.
- Setzen Sie Ihre Rechte durch: Fordern Sie die bereits gezahlte Gebühr zurück.
- Prüfen Sie Ihre Rechnung genau: Achten Sie darauf, ob in Ihrer Rechnung ein pauschaler Institutsaufwand aufgeführt ist.
- Widersprechen Sie: Widersprechen Sie der Forderung und verweisen Sie auf das Urteil des OLG Frankfurt am Main.
Tipps für Verbraucher:innen:
- Holen Sie sich rechtlichen Rat: Wenn Sie sich unsicher sind, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine Verbraucherzentrale.
- Schließen Sie sich zusammen: Gemeinsam mit anderen Betroffenen können Sie stärker auftreten.
- Informieren Sie sich: Tauschen Sie sich mit anderen Verbrauchern aus und informieren Sie sich über Ihre Rechte.
- Nehmen Sie Kontakt zu Ihrer Bank auf: Fordern Sie die Rückzahlung der unberechtigten Gebühr.
Fazit:
Der pauschale Institutsaufwand bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist unzulässig. Verbraucher:innen sollten sich nicht von den Banken übervorteilen lassen und ihre Rechte kennen. Mit dem Urteil des OLG Frankfurt am Main haben Sie ein starkes Argument in der Hand, um unberechtigte Gebühren zurückzufordern.