Wann eine Mahnung mitsamt Kündigung unwirksam ist

Es ist wohl allseits bekannt, dass Banken versuchen, die für sie eher „schlechteren“ Darlehensverträge (§491 BGB) zu kündigen und profitableren mit allen Mitteln zu erhalten. Besonders neuere Rechtsprechungen fallen jedoch eher verbraucherfreundlicher aus, sodass die Banken zu anderen Mitteln und neuen Gründen greifen müssen. Als Darlehensnehmer ist man dann öfter mal eingeschüchtert und vertraut auf die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Bank, zudem man keine Probleme verursachen will. Wenn es jedoch um höhere Beträge geht, möchte man nicht mehr so schnell kleinbeigeben. Da es bei solchen Fällen schonmal komplexer einhergehen kann, erläutere ich Ihnen daher im Folgenden, wann eine Mahnung und damit einhergehende Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages unwirksam ist und wie Sie gegen die Bank vorgehen können.

Unwirksame Mahnung und damit einhergehende Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages

Einleitung

Es ist wohl allseits bekannt, dass Banken versuchen, die für sie eher „schlechteren“ Darlehensverträge (§491 BGB) zu kündigen und profitableren mit allen Mitteln zu erhalten. Besonders neuere Rechtsprechungen fallen jedoch eher verbraucherfreundlicher aus, sodass die Banken zu anderen Mitteln und neuen Gründen greifen müssen. Als Darlehensnehmer ist man dann öfter mal eingeschüchtert und vertraut auf die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Bank, zudem man keine Probleme verursachen will. Wenn es jedoch um höhere Beträge geht, möchte man nicht mehr so schnell kleinbeigeben. Da es bei solchen Fällen schonmal komplexer einhergehen kann, erläutere ich Ihnen daher im Folgenden, wann eine Mahnung und damit einhergehende Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages unwirksam ist und wie Sie gegen die Bank vorgehen können.

Voraussetzungen

Gemäß § 498 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Teilzahlungsdarlehen wegen Zahlungsverzugs kündigen, wenn der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist, bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren mit mindestens fünf Prozent des Nennbetrages des Darlehens in Verzug ist (Nr. 1) und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der gesetzten Frist die gesamte Restschuld verlange (Nr. 2).

Urteil des LG Kassels

Im vorliegenden Fall des LG Kassels (4 O 1236/23) versuchte die Bank als Zedentin, d.h. sie hatte zuvor den Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehensvertrag von einer anderen Bank abgetreten bekommen und kann den Anspruch nun selbst als Anspruchsinhaber geltend machen, einen Verbraucherdarlehensvertrag zu kündigen. Jedoch ohne Erfolg, das Gericht wies die Klage als unbegründet ab.

Der Beklagte Verbraucher monierte, dass mangels vorangehender Mahnung keine qualifizierte Kündigung des streitgegenständlichen Darlehensvertrages erfolgt sei. Zudem seien in der (4 Jahre) später erfolgten Mahnung die Darlehensrückstände in nicht korrekter Höhe benannt worden. Dies stelle einen wesentlichen Mangel der qualifizierten Mahnung dar, der zu einer Unwirksamkeit der Kündigung führe. Dieser Argumentation schloss sich das Gericht an:

„Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von EUR … kann aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt abgeleitet werden, insbesondere nicht aus §§ 488 Abs. 1 Satz 2, 398 Satz 2 BGB.“ D.h. die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung einer ausstehenden Darlehensforderung + Verzugszinsen aus §§ 488 Abs. 1 Satz 2, 398 Satz 2 BGB.

Das Urteil im Detail:

Das Darlehen wurde von der Zedentin weder mit dem Schreiben vom …2019 noch mit dem Schreiben vom ...2023 wirksam fällig gestellt bzw. gekündigt.

„Die Wirksamkeit der ersten Kündigung vom …2019 scheitert daher bereits an einer vorangegangenen qualifizierten Mahnung. Die Klägerin ist insoweit beweisfällig geblieben, als dass sie selbst vorträgt, dass der Zugang des Aufforderungsschreibens vom ...2019 bei dem Beklagten nicht nachweisbar ist.

Auch mit dem Kündigungsschreiben vom …2023 wurde der Verbraucherdarlehensvertrag nicht wirksam gekündigt. Nach dem Wortlaut des § 498 Abs. 1 Satz 1 BGB muss in der Mahnung der rückständige Betrag angegeben werden. Für den Verbraucher ist es wichtig, dass er den exakten Betrag kennt, damit er weiß, mit welcher Zahlung er die für ihn erheblichen Folgen einer Kündigung abwenden kann. Entspricht die mit einer Fristsetzung verbundene Mahnung nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 498 Abs. 1 Satz 1 BGB, ist eine anschließende Kündigung unwirksam. Dies gilt insbesondere dann, wenn in der Mahnung des Darlehensgebers ein unzutreffender rückständiger Betrag genannt wird. An die zutreffende Angabe des rückständigen Betrages werden in Anbetracht seiner Bedeutung für den Fortbestand des Kredits hohe Anforderungen gestellt. Selbst geringe Zuviel- oder Zuwenigforderungen haben die Unwirksamkeit der Kündigungsandrohung zur Folge, sofern es sich nicht um bloße „Pfennigbeträge“ oder Berechnungsfehler aufgrund eines offensichtlichen „Zahlendrehers“ handelt.

  • so auch: BGH, Urt. v. 26.01.2005 – VIII ZR 90/04

Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Kündigungserklärung vom …2023 nicht vor. Das Mahnschreiben vom ...2023 genügt den Anforderungen nicht, um eine Fristsetzung im Sinne des § 498 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB zu begründen, da der dort angegebene Zahlungsrückstand von EUR … unzutreffend war. Die aus den oben dargestellten Gründen unwirksame Kündigung aus dem Jahr 2019, erklärte die Zedentin aufgrund von – unstreitigen - Zahlungsrückständen in Höhe von EUR …. Mangels wirksamer Kündigung im Jahr 2019 bestand der Darlehensvertrag weiter fort, so dass sich der Beklagte im Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung vom …2023 bereits mit einem Betrag in Höhe von EUR … EUR (45 Monate á EUR …) in Rückstand befunden hat. Der angegebene rückständige Betrag war somit unzutreffend, so dass die Mahnung aus vorgenannten Gründen nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 498 Abs. 1 Satz 1 BGB entspricht. Die Unwirksamkeit der Fristsetzung führt zur Unwirksamkeit der Kündigung insgesamt. Mithin war die Zedentin nicht zur Kündigung berechtigt.“

Auch die Nebenforderung der Klägerin auf Zahlung von Verzugszinsen gemäß §§ 288, 286 Abs. 1 BGB ist mangels Vorliegens des Anspruches in der Hauptsache unbegründet.