Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr: EuGH stärkt Rechte von Gläubigern bei Nebenkosten
Zahlen Geschäftspartner Rechnungen zu spät, ist das für Unternehmer ärgerlich und kann die Liquidität gefährden. Das betrifft nicht nur Hauptforderungen wie Mieten, sondern oft auch Nebenkosten. Lange war unklar, ob für unbezahlte Nebenkosten ebenfalls Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale von 40 Euro gefordert werden können. Eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) schafft hier nun Klarheit und stärkt die Rechte von Gläubigern. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden, Kapitalanleger und Versicherungsnehmer e.V. (SfBKV) informiert über die Details.
Das Problem: Gehören Nebenkosten zum "fälligen Betrag"?
Die EU-Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug sieht vor, dass Gläubiger im Geschäftsverkehr (B2B) bei Zahlungsverzug Anspruch auf Verzugszinsen und eine Pauschale für Beitreibungskosten haben. Grundlage dafür ist der "fällige Betrag". Bisher war strittig, ob dieser Begriff nur die reine Hauptleistung (z.B. die Kaltmiete) oder auch vertraglich vereinbarte Nebenkosten umfasst.
EuGH-Urteil (Az. C-725/23) stärkt Gläubigerrechte
Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 12. Dezember 2024 entschieden, dass der Begriff "fälliger Betrag" weit auszulegen ist.
- Der Fall: Ein Vermieter und ein gewerblicher Mieter stritten über ausstehende Mieten sowie über die Erstattung von Nebenkosten für Versorgungsleistungen (Wärme, Gas, Strom). Der Vermieter forderte die Verzugspauschale von 40 Euro für jede unbezahlte Rechnung – auch für die Nebenkosten.
- Die Entscheidung: Der EuGH stellte klar, dass zum "fälligen Betrag" nicht nur die Hauptleistung gehört, sondern auch solche Beträge, zu deren Zahlung sich der Schuldner vertraglich verpflichtet hat, um dem Gläubiger von ihm getragene Kosten zu erstatten.
- Die Konsequenz: Vertraglich geschuldete Nebenkosten gehören somit zum "fälligen Betrag".
Begründung des Gerichts
Die Richter argumentierten, dass die Richtlinie den Zahlungsverzug umfassend bekämpfen soll. Eine enge Auslegung würde diesem Ziel widersprechen. Die Formulierung in der Richtlinie deute auf eine nicht erschöpfende Aufzählung von Forderungsarten hin und umfasse auch Kosten, die mit dem Vertragsverhältnis zusammenhängen.
Was bedeutet das für Unternehmer und Vermieter?
Die SfBKV weist auf folgende praktische Auswirkungen hin:
- Klarheit bei Nebenkosten: Wenn Ihr gewerblicher Mieter oder Geschäftspartner vertraglich vereinbarte Nebenkosten zu spät zahlt, können Sie dafür ebenfalls Verzugszinsen und die Verzugspauschale von 40 Euro geltend machen.
- Wichtigkeit der Vertragsgestaltung: Achten Sie darauf, dass die Verpflichtung zur Übernahme von Nebenkosten klar im Vertrag geregelt ist. Dies ist die Grundlage, um sie als "fälligen Betrag" behandeln zu können.
- Konsequentes Forderungsmanagement: Zögern Sie nicht, Ihre Rechte bei Zahlungsverzug konsequent geltend zu machen. Dies sichert die eigene Liquidität und wirkt abschreckend auf säumige Zahler.
Fazit und Empfehlung
Das Urteil des EuGH stärkt die Position von Gläubigern im Geschäftsverkehr erheblich. Insbesondere für Vermieter von Gewerbeimmobilien, bei denen Nebenkosten oft einen erheblichen Teil der Zahlung ausmachen, ist diese Klarstellung von großer Bedeutung.
Die SfBKV, als nach § 4 UKlaG qualifizierte Einrichtung zum Schutz von Verbrauchern und (kleineren) Unternehmern, begrüßt diese Stärkung der Gläubigerrechte. Bei Fragen zur Durchsetzung von Forderungen oder zur Gestaltung von Verträgen kann eine frühzeitige anwaltliche Beratung sinnvoll sein, um die eigenen Rechte optimal zu wahren.
