Zinsennachzahlung

Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen vom 09.07.2024 (Az.: XI ZR 44/23 und XI ZR 40/23) erstmals einen Referenzzinssatz für die Nachberechnung von Zinsen bei langfristigen Prämiensparverträgen mit einer unwirksamen Zinsanpassungsklausel festgelegt. Damit liegen nun für die betroffenen Prämiensparverträge alle für die Nachberechnung der Zinsen nötigen Informationen vor.

Zinsennachzahlung

Einleitung

Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen vom 09.07.2024 (Az.: XI ZR 44/23 und XI ZR 40/23) erstmals einen Referenzzinssatz für die Nachberechnung von Zinsen bei langfristigen Prämiensparverträgen mit einer unwirksamen Zinsanpassungsklausel festgelegt. Damit liegen nun für die betroffenen Prämiensparverträge alle für die Nachberechnung der Zinsen nötigen Informationen vor.

Das Problem

Ein Prämiensparvertrag ist eine langfristige Sparform mit variabler Verzinsung und gleichbleibender Sparleistung. Kundinnen und Kunden erhalten zusätzlich zum Zins eine Prämie, die meist nach der Vertragslaufzeit gestaffelt ist. Viele Kreditinstitute verwendeten bei Sparverträgen Zinsanpassungsklauseln, die ihnen einräumten, die vertraglich vorgesehene Verzinsung einseitig zu ändern. Diese Praxis hat der BGH 2004 für unwirksam erklärt und sich in späteren Entscheidungen in den Jahren 2010, 2017 und 2021 zu den Anforderungen an solche Klauseln geäußert.

  • Urteil vom 17.02.2004 – XI ZR 140/03
  • Urteil vom 13.04.2010 - XI ZR 197/09
  • Urteil vom 21.12.2010 – XI ZR 52/08
  • Urteil vom 14.03.2017 – XI ZR 508/15

In seinen Entscheidungen zur Zinsanpassung hat der BGH die Urteile der Oberlandesgerichte Dresden und Naumburg bestätigt. Er hat insbesondere entschieden, dass die von den Oberlandesgerichten als Referenzzins herangezogenen Umlaufsrenditen inländischer Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von über 8 bis 15 Jahren (Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der ehemaligen Kennung WU9554) den Anforderungen genügen, die an einen Referenzzins für die Nachberechnung von Zinsen zu stellen sind.

Der Sachverhalt

Die Verbraucherzentrale reichte zwei Musterfeststellungsklagen gegen die Saalesparkasse und Ostsächsische Sparkasse Dresden ein. Dabei liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger in beiden Verfahren sind seit über vier Jahren als qualifizierte Einrichtungen in die Liste nach §4 UKlaG eingetragene Verbraucherschutzverbände. Die beklagten Sparkassen schlossen in den Jahren 1993 bis 2006 bzw. in der Zeit vor Juli 2010 mit Verbrauchern sogenannte Prämiensparverträge ab, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach - bis zu 50% ab dem 15. Sparjahr - gestaffelte verzinsliche Prämie vorsehen. Betroffen sind also Prämiensparverträge aus den1990er und frühen 2000er Jahren.

Die Entscheidung des BGH

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Regelungslücken in Prämiensparverträgen, die durch unwirksame Zinsanpassungsklauseln entstanden sind, mittels ergänzender Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB geschlossen werden müssen. Dabei stellte das Gericht fest, dass der Referenzzins nicht nach der Methode gleitender Durchschnitte berechnet werden sollte, da dies nicht den Erwartungen der Sparer entspricht. Die Gleitzinsmethode würde Sparer überwiegend an vergangene Zinsentwicklungen binden, anstatt aktuelle Marktzinsen zu berücksichtigen.

Die Oberlandesgerichte haben richtig entschieden, dass die Umlaufsrenditen von Hypothekenpfandbriefen (Zeitreihe WX4260) nicht als Referenzzins für die variable Verzinsung risikoloser Spareinlagen geeignet sind. Obwohl diese Renditen durch Pfandbriefe besichert sind, enthalten sie einen Risikoaufschlag, der zu höheren Zinsen im Vergleich zu Bundesanleihen führt. Da typische Sparer solcher Verträge kein Risiko eingehen wollen, darf der Referenzzins keinen Risikoaufschlag enthalten.

Die OLG haben zu Recht die Umlaufsrenditen inländischer Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von 8 bis 15 Jahren (Zeitreihe WU9554) als Referenzzins herangezogen. Diese werden von der Deutschen Bundesbank nach einem festgelegten Verfahren ermittelt und regelmäßig veröffentlicht. Sie bieten einen neutralen Maßstab, der weder Sparer noch Sparkassen bevorzugt, und spiegeln die aktuellen risikolosen Zinsen am Kapitalmarkt wider.

Im Verfahren XI ZR 44/23 entschied der XI. Zivilsenat außerdem, dass die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht davon abhängt, dass Verbraucher die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel oder die höchstrichterlich festgelegten Parameter zur Zinsanpassung kennen. Verbraucher müssen keine rechtlich korrekten Schlüsse ziehen, um die Verjährung ihres Anspruchs zu starten.

Vorinstanzen:

  • XI ZR 40/23: Oberlandesgericht Naumburg Urteil vom 8. Februar 2023 - 5 MK 1/20
  • XI ZR 44/23: Oberlandesgericht Dresden Urteil vom 22. März 2023 - 5 MK 1/22

Fazit

Aus dem Urteil folgt zukünftig, dass Sparkassen Prämiensparverträge neu berechnen und Betroffenen Nachzahlungen leisten müssen. Dies kann sogar bis in den vierstelligen Bereich gehen!