Im Text dieser Satzung sind nach dem generischen Maskulinum Frauen stets mitgemeint.
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Der Vorstand beruft bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres eine ordentliche Versammlung der Mitglieder ein, zu der spätestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen ist. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung ist ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse (Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse) des Mitglieds gerichtet ist
Die Tagesordnung enthält zumindest folgende Punkte:
a) Geschäftsbericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr, Vorausschau auf das laufende Geschäftsjahr
b) Rechnungsabschluss für das vergangene Geschäftsjahr und Haushaltsvorschau auf das laufende Geschäftsjahr
c) Bericht des Kassenprüfers
d) Entlastung des Vorstands
e) Entlastung des Kassenprüfers
f) gegebenenfalls Wahlen und Satzungsänderungen, letztere mit Angabe des Wortlautes der Änderung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ältesten anwesenden Mitglied des Vorstands, geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.
Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Vertretung im Stimmrecht ist nicht zulässig.
Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst, sofern nicht mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geheime Abstimmung beschlossen wird.
Mitgliederbeschlüsse können im Umlaufverfahren schriftlich gefasst werden. Die Beschlussfassung in elektronischer Form (§ 126 BGB) wie Telefax und E-Mail genügt der Schriftform.
Im Falle, dass die Mitgliederversammlung auf elektronischem Wege durchgeführt wird, ist den Mitgliedern zu ermöglichen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und ihre Mitgliederrecht im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben. Über die Beschlüsse in Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Ferner ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung in einem Rundschreiben an die Mitglieder spätestens 5 Wochen nach der Mitgliederversammlung zu berichten.
Anträge auf Änderung oder Erweiterung der Tagesordnung sind zu begründen und müssen dem Vorstand spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugehen.
Anträge über Gegenstände, die für den Verein von wesentlicher Bedeutung sind, Wahlvorschläge von Vorstandsmitgliedern oder Anträge auf Satzungsänderungen, sind spätestens bis 15. April dem Vorstand schriftlich einzureichen und bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung, die erst nach der Einberufung der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind nur zu behandeln, wenn sie keine Änderung der Satzung oder Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung im Sinne des § 32 BGB für den Verein zum Gegenstand haben und die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Beschlussfassung wegen Dringlichkeit des Antrags zustimmen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung beim Vorstand beantragen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Absätze (2), (4) bis (9) des § 7 entsprechend, wobei die Einberufungsfrist nach Ziff. 2 auf 14 Tage verkürzt wird.
Die Übermittlung von Nachrichten durch den Vorstand in elektronischer Form (§ 126 BGB) wie Telefax und E-Mail genügt der Schriftform.
Gegen den Ausschluss steht dem auszuschließenden Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Während des Berufungsverfahrens ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
Die Berufung muss schriftlich unter Angabe der Gründe innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses über den Ausschluss beim Vorstand eingelegt werden. Der Vorstand kann über die Berufung im Umlaufverfahren oder auf der nächsten Mitgliederversammlung einen Beschluss herbeiführen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig, soweit dies rechtlich zulässig ist.
Mit dem Ausscheiden als Mitglied erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Die Mitglieder erhalten insbesondere keine Rückzahlung von Beiträgen und Umlagen ebenso keine Anteile an einem etwaig erzielten Ergebnisüberschuss des Vereins oder anderen Vermögenswerten.
Der Vorstand ist ermächtigt, die für die Eintragung in das Vereinsregister erforderlichen Änderungen, Ergänzungen oder sonst zweckmäßig erscheinenden redaktionellen Änderungen der Satzung vorzunehmen.
Sollten sich einzelne Bestimmung dieser Satzung oder satzungsändernder Beschlüsse ganz oder in Teilen als nichtig, unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderung der Gesetzgebung nach Vertragsschluss werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Teile der Satzung oder des satzungsändernden Beschlusses nicht beeinträchtigt. Es tritt im Rahmen des rechtlich Zulässigen an Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung, die rechtlich unter Berücksichtigung des Vereinszwecks der nichtigen oder nicht durchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.
Die Neufassung der Satzung der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. wurde am 07. August 2021 von der Mitgliederversammlung beschlossen und ersetzt alle bisherigen Satzungen, Änderungen und Ergänzungen der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. von vor dem 07. August 2021.
Die Neufassung Satzung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
Die Vereinsadresse lautet vom 07. August 2021 an
Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V.
c/o Dr. jur. S. Bregenhorn
Nimrodstraße 16, 82131 Gauting