Satzung

Im Text dieser Satzung sind nach dem generischen Maskulinum Frauen stets mitgemeint.


§ 1 Name des Vereins/Sitz/Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist der Schutz der Verbraucher vor unredlichen Finanzdienstleistern.
    Dieser Zweck wird vornehmlich durch Aufklärung und Beratung von Verbrauchern wahrgenommen. Die Aufklärung und Beratung der Verbraucher erfolgen durch die Verbreitung von Schriften, durch Vorträge und Versammlungen und durch Einrichtungen von Beratungsstellen.
    Der Verein klärt die Verbraucher insbesondere über die Marktlage, die Qualität und Preiswürdigkeit der auf dem Markt angebotenen Finanzdienstleistungen auf. Er schützt die Verbraucher vor Übervorteilung und warnt vor irreführenden Angaben in der Werbung.
  2. Es wird keine Rechts- oder Steuerberatung durchgeführt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist unabhängig und überparteilich. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    a) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    b) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mittel des Vereins dürfen keinen Mitgliedern des Vereins zugewendet werden. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
    c) Der Verein darf seinen Zweck auch durch einen Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO verwirklichen.
     
  2. Der Verein führt Mitgliedertreffen und -Veranstaltungen durch. Außerdem strebt er die Verwirklichung des Vereinszwecks dadurch an, dass er
    a) vereinsfremde Veröffentlichungen zum Thema Finanzdienstleistungen sammelt, archiviert und seinen Mitgliedern zugänglich macht,
    b) durch Stellungnahmen auf Politik und Gesetzgebung einwirkt, damit zum Schutz der Verbraucher im Bereich Finanzdienstleistungen weitere Gesetze erlassen oder bestehend der Gesetze zu ihren Gunsten verändert werden,
    c) gegen Regelungen vorgeht, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind und der zugunsten der Verbraucher bestehenden Rechtslage widersprechen,
    d) gegen Verhaltensweisen von Finanzdienstleistern vorgeht, die der zugunsten der Verbraucher bestehenden Rechtslage widersprechen,
    e) bei Bedarf auch gerichtliche Hilfe bei der Durchsetzung von Maßnahmen nach Lit. c) und d) in Anspruch nimmt.
     

§ 4 Herkunft und Verwendung der Mittel zur Verwirklichung der Zwecke des Vereins

  1. Die Mittel zur Verwirklichung der Vereinszwecke erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Umlagen und sonstige Zuwendungen Dritter.
     
  2.  Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter nach Beschluss der Mitgliederversammlung über den Ver­tragsinhalt entgeltlich gegen Zahlung einer Vergütung ausgeübt werden. Zur Erledigung der Geschäftsführungs- und sonstiger Aufgaben des Vereins im Rahmen der Erfüllung des Vereinszwecks kann der Vorstand Dienstverträge abschließen oder Dritte be­auftragen. Hierüber ist auf jeder Mitgliederversammlung zu berichten.
     
  3. Der Abschluss von Dienstverträgen, die Vereinbarung von Vergütungen oder die Beauftragung von Dritten ist nur zulässig, soweit dies die aktuelle oder zu erwartende Finanzlage des Vereins erlaubt.
     
  4. Die Organmitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben Aufwendungsersatzansprüche ana­log § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen notwendigerweise durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Aufwendungen werden nur erstattet, wenn diese mit prüf­fähigen Belegen nachgewiesen werden. 

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen.
     
  2. Die Aufnahme als Mitglied bedarf eines schriftlichen Antrags. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Mehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
     
  3. Mit Eintritt in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an

§ 6 Mitgliedsbeiträge / Kostenbeteiligung

  1. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung. Die Beträge sind unverzüglich nach Beitritt zum Verein zur Zahlung fällig. Die Mitgliedsbei­träge sind Jahresbeiträge und bis spätestens zum 15. Februar eines jeden Kalenderjahres für das laufende Geschäftsjahr zur Zahlung fällig. Rückständige Beträge sind mit 5 %-Punk­ten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
     
  2. Mit dem Eintritt in den Verein erkennt das Mitglied die beschlossenen Beiträge und Umlagen an. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Beiträge und Umlagen im Wege der Einzugsermächtigung durch den Schutzverein von einem vom Mitglied zu bezeichnendem Konto eingezogen werden können.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
   a) die Mitgliederversammlung
   b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit ihr durch die Satzung nicht weitere Aufgaben übertragen sind, über folgende Angelegenheiten:
    a) Wahl des Vorsitzenden des Vorstands, der weiteren Vorstandsmitglieder und des Kas­senprüfers
    b) Entlastung des Vorstands und des Kassenprüfers
    c) Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahresbericht, des Rechnungsabschlus­s und den Haushaltsvoranschlag
    d) Festsetzung der Höhe der Beiträge und Umlagen
    e) Satzungsänderungen
    f) Auflösung des Vereins
    g) Sonstige Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschluss­fassung vorlegt.
       Der Vorstand ist berechtigt, weitere Gegenstände in die Tagesordnung der Mitgliederver­sammlung aufzunehmen und sie der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzule­gen.
  2. Der Vorstand beruft bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres eine ordentliche Versammlung der Mitglieder ein, zu der spätestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen ist. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung ist ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse (Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse) des Mitglieds gerichtet ist

  3. Die Tagesordnung enthält zumindest folgende Punkte:
    a) Geschäftsbericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr, Vorausschau auf das laufende Geschäftsjahr
    b) Rechnungsabschluss für das vergangene Geschäftsjahr und Haushaltsvorschau auf das laufende Geschäftsjahr
    c) Bericht des Kassenprüfers
    d) Entlastung des Vorstands
    e) Entlastung des Kassenprüfers
    f) gegebenenfalls Wahlen und Satzungsänderungen, letztere mit Angabe des Wortlautes der Änderung.

  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.

  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ältesten anwesenden Mitglied des Vorstands, geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die Mitglie­derversammlung den Versammlungsleiter.

  6. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gül­tigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebe­nen gültigen Stimmen erforderlich.

  7. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stim­mengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Vertretung im Stimmrecht ist nicht zulässig.

  8. Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst, sofern nicht mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geheime Abstimmung beschlossen wird.

  9. Mitgliederbeschlüsse können im Umlaufverfahren schriftlich gefasst werden. Die Beschlussfassung in elektronischer Form (§ 126 BGB) wie Telefax und E-Mail genügt der Schriftform.
    Im Falle, dass die Mitgliederversammlung auf elektronischem Wege durchgeführt wird, ist den Mitgliedern zu ermöglichen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und ihre Mitgliederrecht im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben. Über die Beschlüsse in Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen und vom Ver­sammlungsleiter zu unterzeichnen. Ferner ist über die Beschlüsse der Mitgliederversamm­lung in einem Rundschreiben an die Mitglieder spätestens 5 Wochen nach der Mitgliederver­sammlung zu berichten.

  10. Anträge auf Änderung oder Erweiterung der Tagesordnung sind zu begründen und müssen dem Vorstand spätes­tens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugehen.
    Anträge über Gegenstände, die für den Verein von wesentlicher Bedeutung sind, Wahlvor­schläge von Vorstandsmitgliedern oder Anträge auf Satzungsänderungen, sind spätestens bis 15. April dem Vorstand schriftlich einzureichen und bei der Einberufung der Mitglieder­versammlung bekannt zu geben.
    Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung, die erst nach der Einberufung der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind nur zu behandeln, wenn sie keine Änderung der Satzung oder Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung im Sinne des § 32 BGB für den Verein zum Gegenstand haben und die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Beschlussfassung wegen Dringlichkeit des Antrags zustimmen.

  11. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung beim Vorstand beantragen. Für die außeror­dentliche Mitgliederversammlung gelten die Absätze (2), (4) bis (9) des § 7 entsprechend, wobei die Einberufungsfrist nach Ziff. 2 auf 14 Tage verkürzt wird.

  12. Die Übermittlung von Nachrichten durch den Vorstand in elektronischer Form (§ 126 BGB) wie Telefax und E-Mail genügt der Schriftform.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorstand gilt im Sinne von § 26 BGB. In den Vorstand können nur ordentliche Mit­glieder gewählt werden.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein, oder durch die weiteren Mitglieder des Vorstands gemeinsam, vertreten. Im Innenverhältnis gilt als vereinbart, dass die weiteren Vorstandsmitglieder den Verein nur vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand ist von den Bestimmungen nach § 181 BGB befreit.
  3. Die Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils drei Jahren gewählt. Zuerst wird der Vorsitzende allein, danach die weiteren Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer gemeinsam, gewählt.  Die Wiederwahl ist zulässig. Eine Block-/Gesamtwahl ist zulässig.

    Die Verteilung der nicht von der Satzung geregelten Aufgaben innerhalb des Vorstandes bestimmt der Vorstand. Für bestimmte Aufgaben kann der Vorstand aus Vereinsmitgliedern Ausschüsse oder Arbeitskreise einsetzen.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so nimmt die nächste Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit eine Ersatzwahl vor. Die Vorstandsmit­glieder bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beschließt in allen Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen. Die Mitglieder des Vorstands haben in Ausübung ihrer Tätigkeit die Interessen des Vereins zu wahren und ihr Amt mit der Sorgfalt ordentlicher und gewissenhafter Amtswalter auszuüben.
  6. Der Vorstand fasst die Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinde­rung durch das älteste weitere Vorstandsmitglied, formlos unter Terminabsprache einberufen wer­den.

    Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich verpflichtet, an den Vorstandssitzungen teilzu­nehmen und an der Willensbildung des Vorstandes mitzuwirken. Vorstandssitzungen können auch per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorstandsvorsitzenden anwesend ist. Ist der Vorstandsvorsitzende verhindert und besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, so ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der älteste anwesende Vorstand. Beschlüsse des Vorstandes werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abge­gebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Lei­ters der Vorstandssitzung. Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig. Fernmündliche, schriftliche oder durch andere Telekommunikationsmittel gefasste Be­schlüsse sind zulässig, wenn dem Verfahren kein Vorstandsmitglied widerspricht.
  8. Die Mitglieder des Vorstandes haften gegenüber dem Verein für Vorsatz und grobe Fahrläs­sigkeit. Der Vorstand und der Kassenprüfer haben Anspruch auf einen Beschluss über die Entlastung, ggfs. Einzelentlastung. Der Vorstand ist berechtigt, eine D&O-Versicherung für seine Tätigkeit auf Kosten des Vereins abzuschließen.
  9. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern spätestens innerhalb 14 Tagen nach Sit­zungsende zuzuleiten ist.

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung und der aufgrund der Satzung gefassten Beschlüsse, die Leistungen des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. In der Mit­gliederversammlung haben ordentliche Mitglieder jeweils 1 Stimme.
  3. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist - soweit rechtlich zulässig - von der termingerechten Bezahlung der fälligen Beiträge und Umlagen abhängig.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen, Be­schlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsor­gane zu befolgen. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung und Förderung der in § 2 Ziff. 1 dieser Satzung festgelegten Vereinszwecke.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, über alle Angelegenheiten des Vereins gegenüber
    jeglichen Nichtmitgliedern während und nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Verein absolute Vertraulichkeit zu wahren. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch gegenüber Dritten, die nicht Mitglieder des Vereins sind.
  6. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber Rechts-, Steuer- und sonstigen Beratern, die einer beruflichen Verschwiegen­heitspflicht unterliegen, wenn und soweit sie von den Mitgliedern mit der Wahrnehmung eigener berechtigter Interessen beauftragt werden und der Vereinszweck hierdurch nicht wesentlich gefährdet wird.
  7. Der Vorstand ist von dieser Verschwiegenheitspflicht bei der Mandatierung von Rechtsan­wälten, bei Klagen und der Einschaltung von zur Verschwiegenheit verpflichteter Berufs­gruppen, befreit.
  8. Die Mitglieder des Vereins haften nicht für die Verbindlichkeiten des Vereins.
    Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge
    die Bestimmung aufzunehmen, dass die Haftung des Vereins auf das Vereinsvermögen beschränkt.
  9. Jeder Wechsel der Anschrift des Mitglieds ist dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    a) Tod des Mitglieds
    b) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
    c) Kündigung
    e) Ausschluss
    f) Auflösung des Vereins
     
  2. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
     
  3. Die Mitgliedschaft beträgt mindestens zwei Jahre.
     
  4. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann gegenüber dem Vorstand in eingeschriebener Form unter Wahrung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt wer­den. Bei verspäteter Austrittserklärung besteht die volle Zahlpflicht aller beschlossenen Beiträge und Umlagen für das folgende Kalenderjahr.
     
  5. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grunde durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,
    a) wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins schuldhaft in grober Weise verletzt, gegen die Satzung, Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstands verstößt,
    b) trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seine Beitrags- oder sonstigen Zahlungsver­pflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt,
    c) bei Verstoß gegen die Bestimmungen gemäß § 10, insbesondere § 10 Ziff. 5.
    d) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben. Der Ausschluss nach § 11 Lit. b) darf erst erfolgen, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die fälligen Schulden nicht beglichen worden sind.
    e) Der Ausschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief unter Angabe der Gründe mit­zuteilen. Mahnschreiben und Ausschlussschreiben gelten dem Mitglied binnen 3 Tagen nach Absendung an die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse als zuge­gangen.
  6. Gegen den Ausschluss steht dem auszuschließenden Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Während des Berufungsverfahrens ruhen die Mitgliedschafts­rechte.
    Die Berufung muss schriftlich unter Angabe der Gründe innerhalb eines Monats nach Zugang des Be­schlusses über den Ausschluss beim Vorstand eingelegt werden. Der Vorstand kann über die Berufung im Umlaufverfahren oder auf der nächsten Mitgliederversammlung einen Beschluss herbeiführen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig, soweit dies rechtlich zulässig ist.

  7. Mit dem Ausscheiden als Mitglied erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Die Mit­glieder erhalten insbesondere keine Rückzahlung von Beiträgen und Umlagen ebenso keine Anteile an einem etwaig erzielten Ergebnisüberschuss des Vereins oder anderen Vermögens­werten.

§ 12 Kassenprüfer

  1. Der Kassenprüfer hat das Recht, in die Bücher und Schriften des Vereins Einsicht zu nehmen und die Pflicht, das Rechnungswesen des Vereins zu überwachen und darüber der Mitglie­derversammlung Bericht zu erstatten. Mitglieder des Vorstandes können nicht zum Kassen­prüfer gewählt werden.
  2. Die Wiederwahl von Kassenprüfern ist zulässig.

§ 13 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

  1. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll (§ 41 BGB), hat mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin zu erfolgen. Jedem Mit­glied ist von dem Antrag auf Auflösung unter Angabe der Gründe schriftliche Mitteilung zu machen.
  2. Für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Teilnahme von drei Vier­teln der stimmberechtigten Mitglieder und eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  3. Nehmen an der Mitgliederversammlung weniger als drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder teil, so ist mit einer Frist von 2 Wochen nach dem ersten Versammlungstermin eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Diese Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen.
  4. Für den Fall, dass der Verein nicht durch Insolvenz aufgelöst oder nach seiner Auflösung nicht fortgesetzt wird, ist das Vermögen des Vereins für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Das Vermögen fällt an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Schutz von Verbrauchern vor unredlichen Finanzdienstleistern. Die Auswahl des Vermögensempfängers beschließt der Vorstand. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  5. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, werden der Vorstandsvorsit­zende und die anderen Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 14 Änderungen und Ergänzungen der Satzung

Der Vorstand ist ermächtigt, die für die Eintragung in das Vereinsregister erforderlichen Änderungen, Ergänzungen oder sonst zweckmäßig erscheinenden redaktionellen Änderungen der Sat­zung vorzunehmen.

§ 15 Konfliktlösung/Schlichtung

  1. Die Mitglieder werden versuchen, alle Probleme, die im Rahmen ihrer Mitgliedschaft des Vereins entstehen, gütlich durch Verhandlungen zu lösen.
  2. Gelingt es den Parteien nicht, ihre Meinungsverschiedenheiten binnen 30 Tagen nach der Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen durch eine Partei gütlich beizulegen, wer­den sie ein Schlichtungsverfahren gemäß der dann gültigen Verfahrensordnung des EUCON - Institut für Conflict Management e.V. (EUCON) - durchführen. Die Verfahrensordnung findet sich unter www.eucon-institut.de
  3. Der Rechtsweg ist erst dann zulässig, wenn die Schlichtung gescheitert ist und eine entspre­chende Bestätigung der EUCON oder des Schlichters vorgelegt wird.
  4. Durch diese Vereinbarung ist keine Partei gehindert, ein gerichtliches Eilverfahren, insbe­sondere ein Arrest- oder einstweiliges Verfügungsverfahren, durchzuführen.
  5. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Verein und seinen Mitglie­dern und - soweit zulässig - auch gegenüber Dritten ist der Sitz des Vereins.

§ 16 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    a. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
    b. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
    c. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
    d. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
    e. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
    f. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Für den Fall, dass zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen ist, wird der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.

§ 17 Salvatorische Klausel

Sollten sich einzelne Bestimmung dieser Satzung oder satzungsändernder Beschlüsse ganz oder in Teilen als nichtig, unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderung der Gesetzgebung nach Vertragsschluss werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Teile der Satzung oder des satzungsändernden Beschlusses nicht beeinträchtigt. Es tritt im Rahmen des rechtlich Zulässigen an Stelle der unwirksamen oder nichtigen Be­stimmung mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung, die rechtlich unter Berücksichtigung des Vereinszwecks der nichtigen oder nicht durchführbaren Be­stimmung am nächsten kommt.

§ 18 Wirkung der Satzung

Die Neufassung der Satzung der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. wurde am 07. August 2021 von der Mitgliederversammlung beschlossen und ersetzt alle bisherigen Satzungen, Änderungen und Ergänzungen der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. von vor dem 07. August 2021.

Die Neufassung Satzung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.  

Die Vereinsadresse lautet vom 07. August 2021 an

Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V.
c/o Dr. jur. S. Bregenhorn
Nimrodstraße 16, 82131 Gauting