Über uns

Wir stellen uns vor

Die am 18. September 1999 in Erlangen gegründete Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. vertritt die Interessen der Verbraucher gegenüber Banken und Finanzdienstleistern.

Kern unseres Schaffens ist der Schutz der Verbraucher vor unredlichen Banken und Finanzdienstleistern. Unsere beratende Aufgabe erfüllen wir durch die Verbreitung von Schriften, durch Vorträge und Versammlungen und durch die Einrichtungen von Beratungsstellen. Wir schützen vor Übervorteilung und warnen vor irreführenden Angaben in der Werbung.

Wir leisten umfangreiche Aufklärungsarbeit für Verbraucherinnen und Verbraucher und verfolgen verbraucherschutzwidrige Praktiken von Banken und Finanzdienstleistern unter anderem gerichtlich mit dem Ziel, diese entsprechend den Vorgaben der einschlägigen Europäischen Richtlinien abzustellen.

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Unsere Leistungen

LEISTUNGEN

Profitieren Sie von unserer mehr als zehnjährigen Tätigkeit im Bereich des bankenrechtlichen Verbraucherschutzes! Als Vollmitglied der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. erhalten Sie auf Wunsch unter anderem

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„Die Herrschenden müssen bewacht werden. Nicht die Beherrschten.“
- Friedrich Dürrenmatt

Ziele der SfB

UNSERE ZIELE

  • Faire Gleichbehandlung aller Bankkunden durch ihre Bank (egal ob arm oder reich). Banken profitieren schließlich von all ihren Kunden.
  • Sofortige Umsetzung verbraucherrechtlicher Vorschriften durch Banken. Dies geschieht momentan leider nur schleppend, oder gar nicht.
  • Sofortige Weitergabe von Zinssenkungen oder Zinsanhebungen an alle Bankkunden. Banken geben Zinsveränderungen zu Gunsten Ihrer Kunden bisher meist nur schleppend, oder gar nicht weiter. 
  • Gesetzlich geregelte Obergrenze für Dispositionskredite.
  • Beendigung des Gebühren- und Zinsmissbrauchs durch Banken. Nach unserer Einschätzung bereichert sich die deutsche Kreditwirtschaft durch die Vereinnahmung ungerechtfertigter…

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  • Faire Gleichbehandlung aller Bankkunden durch ihre Bank (egal ob arm oder reich). Banken profitieren schließlich von all ihren Kunden.
  • Sofortige Umsetzung verbraucherrechtlicher Vorschriften durch Banken. Dies geschieht momentan leider nur schleppend, oder gar nicht.
  • Sofortige Weitergabe von Zinssenkungen oder Zinsanhebungen an alle Bankkunden. Banken geben Zinsveränderungen zu Gunsten Ihrer Kunden bisher meist nur schleppend, oder gar nicht weiter. 
  • Gesetzlich geregelte Obergrenze für Dispositionskredite.
  • Beendigung des Gebühren- und Zinsmissbrauchs durch Banken. Nach unserer Einschätzung bereichert sich die deutsche Kreditwirtschaft durch die Vereinnahmung ungerechtfertigter…

Durch Inkasso abgezockt? 

Schutzgemeinschaft hilft!

Die Tricks unseriöser Inkasso-Unternehmen sind vielfältig und reichen von überhöhten Gebühren über mehrfach gestellte Forderungen bis hin zu Wucherzinsen. So sind über die Hälfte aller Forderungen unberechtigt und in zwei Drittel aller Fälle werden zu hohe Gebühren verlangt.

Damit die Empfänger von Inkasso-Schreiben zahlen, wird häufig mit Klagen, Lohn-, Gehalts- oder Kontopfändungen, SCHUFA-Einträgen, Zwangsvollstreckung oder gar mit Haft gedroht. Das „Inkassoproblem“ hat mittlerweile ein solches Ausmaß angenommen, dass sich die Bundesregierung mit einem „Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht“ zum Handeln veranlasst sieht. Das erleichtert es uns, Ihnen aus der „Inkassofalle“ zu helfen.

 

Wir machen für Sie den Inkasso-Check – kostenlos!

Wir überprüfen mit unseren Fachanwälten zunächst, ob Sie überhaupt zu einer Inkasso-Zahlung verpflichtet sind. Ist das der Fall, dann checken wir, ob die Höhe der Kosten gerechtfertigt sind und was Ihnen schlimmstenfalls drohen kann.

Unser Inkasso-Check ist für Sie kostenlos.

 

Was Sie tun müssen

Bitte schreiben Sie uns eine Mail, um uns Ihr Problem zu schildern. Für unsere Prüfung benötigen wir von Ihnen in Kopie:

- die Inkassoforderung

- die ursprüngliche Rechnung auf die sich die Inkassoforderungen beziehen

 

Was wir für Sie nach dem Check tun

Nach unserer Prüfung informieren wir Sie über das Ergebnis. Ergibt unsere Prüfung, dass Sie zu Unrecht bzw. überhöht in Anspruch genommen werden, bekommen Sie von uns einen Musterbrief an das Inkasso-Unternehmen, mit dem Sie sich wehren können. Bei Bedarf vermitteln wir Ihnen kompetenten anwaltlichen Beistand durch Verbraucherschutzkanzleien.

 

Ihr Schutz ist uns wichtig!

Wir vertreten als Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. seit Jahrzehnten die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher gegenüber unredlichen Banken, Finanzdienstleistern und Inkassounternehmen. Mit Engagement und Erfolg setzen wir die Rechte geschädigter oder benachteiligter Verbraucherinnen und Verbraucher im Einzelfall durch und klären zudem Grundsatzfragen des Verbraucherschutzes in Musterverfahren vor Gericht.

Pressemitteilung vom 23.11.2020

Bundesgerichtshof weist unsere Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes Benz Bank AG wegen fehlender Klagebefugnis als unzulässig ab – unser Kampf für den Verbraucherschutz geht weiter.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 17. November 2020 unsere Musterfeststellungsklage (MFK) gegen die Mercedes Benz Bank AG abgewiesen.

Gerichtlich festgestellt werden sollte, dass die sog. Pflichtangaben in den Darlehensantragsformularen der Mercedes Benz Bank AG zur Finanzierung von Kraftfahrzeug-Kaufverträgen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise enthalten waren. In der Folge hätte dann die die übliche Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen begonnen und nach einem Widerruf wäre bei der Rückabwicklung des Darlehensvertrages kein Ersatz für Wertverluste des Kraftfahrzeugs zu leisten gewesen. Nachdem das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart die MFK abgewiesen hatte, legten wir Revision beim BGH ein.

Der BGH befand unsere MFK als unzulässig, weil die SfB keine qualifizierte Einrichtung gem. § 606 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 Satz 2 ZPO sei. Wir hätten zum einen nicht nachweisen können, dass unsere Schutzgemeinschaft die für die Klagebefugnis erforderlich Zahl von mindestens 350  Mitgliedern habe und zum anderen würden wir unsere aufklärenden oder beratenden Tätigkeiten nicht in dem nach § 606 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO geforderten Umfang durchführen.

Unsere Mitgliederzahl, die wir in Vorbereitung auf die MFK bewusst durch Werbung für unseren Verbraucherschutz im Finanzdienstleistungsbereich gesteigert hatten, erwies sich als Nachweis- und Datenschutzproblem. Im Interesse und zum Schutz unserer Mitglieder waren wir nicht gewillt, ihre Namen öffentlich preiszugeben und bestanden deshalb auf ein geschütztes Nachweisverfahren.

Schwerer wiegt aus unserer Sicht die ablehnende Begründung, dass unsere Abmahnaktivitäten gegenüber unredlichen Finanzdienstleistern als nicht im Verbraucherinteresse liegend eingeschätzt wurden. Unsere Tätigkeit, die bislang zu einem großen Teil in der Analyse der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten bestand, um Rechtsverstöße zu ermitteln und gegen diese anschließend – ggf. gerichtlich - vorzugehen, wurde nicht weit genug als verbraucherschützend eingeschätzt. Und das nicht zuletzt deshalb, weil die Einnahmen aus dieser Tätigkeit unsere Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden übersteigen. Da unser Verein sich allein finanziert und nicht öffentlich gefördert wird, sind wir zweifellos auf Einnahmen aus unserer berechtigten Abmahntätigkeit angewiesen, zumal von unseren – oftmals durch Finanzdienstleister finanziell geschädigte Mitgliedern - keine hohen Mitgliedsbeiträge erwartet werden können. Unsere Einnahmen aus unserer verbraucherschützenden Tätigkeit werden wieder in den Verbraucherschutz investiert. Nur so lässt sich unsere Tätigkeit finanzieren. Nach unserem Verständnis kann wirksamer Verbraucherschutz nicht primär präventive Aufklärung der potentiellen Opfer sein, sondern muss die aktive Bekämpfung der „Täter“ ins Visier nehmen.

Die Entscheidung des BGH ist für die Verbraucher bedauerlich und nur bedingt nachvollziehbar. Unsere Kritik gilt aber vor allem aber dem Gesetzgeber, der es mit dem Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage nicht vermocht hat, dem Verbraucherschutz die tatsächlich gebotene Unterstützung durch Verbraucherschutzorganisationen wie wir es sind eine Handhabe zu geben.

Das dürfte unter anderem dadurch zum Ausdruck kommen, dass die Anzahl der bislang eingereichten Musterfeststellungsklagen weit hinter den Erwartungen des Gesetzgebers zurückbleibt. Unsere Hoffnung liegt nun auf einer wirklichen Stärkung des kollektiven Verbraucherschutzes durch die Europäische Union.

Abschließend zur Klarstellung: Mit diesem Urteil hat der BGH uns die Klagebefugnis für Musterfeststellungsklagen abgesprochen. Davon völlig unberührt ist die uns von dem Bundesamt für Justiz zugesprochene Klagebefugnis nach § 4 Unterlassungsklagegesetz. Damit sind wir im Interesse des Verbraucherschutzes als eine qualifizierte Einrichtung weiterhin berechtigt, Unterlassungsansprüche gegen die Verwendung unzulässiger allgemeiner Geschäftsbedingungen durchzusetzen. Und das werden wir auch weiterhin zum Schutz der Verbraucher tun.

Aktuelle Themen

Liebe Mitglieder,

sehr geehrte Damen und Herren,

es ist Herbst und Corona „blüht“. Es scheint kein anderes Thema mehr zu geben und die Befürchtungen wachsen. Und natürlich hat die Gesundheitskrise weiter (unabsehbare) Auswirkungen auf das „Bankgeschäft“ und die Verbraucherinnen und Verbraucher.

Heute berichten wir wieder aus dem Bundestag, stellen aktuelle Initiativen sowie parlamentarische Anfragen und Antworten vor. Und natürlich kommt auch wieder die BaFin zu Wort. Nun stellt sich heraus, dass Mitarbeiter der Behörde private Wertpapiergeschäfte mit Wirecard-Aktien getätigt haben. Aber die BaFin informiert nicht nur über sich selbst. Wir nehmen auch einen Beitrag von ihr zum bargeldlosen Bezahlen mit einer Debitkarte auf.

Und schließlich finden Sie noch einen Beitrag aus der Rechtsprechung zu Vorfälligkeitsentschädigungen bei Immobiliendarlehen. 

Bitte bleiben Sie gesund und optimistisch!

Aus dem Bundestag

Investitionen für zehn Milliarden Euro werden vorgezogen

Die Bundesregierung beabsichtigt, geplante Aufträge und Investitionen im Gesamtvolumen von rund zehn Milliarden Euro im Rahmen des Konjunktur- und Krisenbewältigungpakets vorzuziehen. Dabei handelt es sich insbesondere um Digitalisierungsvorhaben in der Verwaltung, Sicherheitsprojekte sowie neue Rüstungsprojekte mit hohem deutschen Wertschöpfungsanteil. Dies berichtet die Regierung in ihrer Antwort (19/23218) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/22822), in der auch Angaben zu den jeweiligen einzelnen Haushaltsplänen enthalten sind.

Quelle: Finanzen/Antwort -19.10.2020 (hib 1109/2020)

 

IWF vergibt auch Kredite ohne Zinsen

Sogenannte konzessionäre Kredite vom Internationalen Währungsfonds (IWF) gibt es derzeit für null Prozent Zinsen. Dies berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/23266) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/22830) unter Berufung auf Angaben von der Website des IWF. Für reguläre Kredite wird nach diesen Angaben derzeit ein Zinssatz von 1,077 Prozent verlangt.

Quelle: Finanzen/Antwort - 19.10.2020 (hib 1109/2020)

 

Aufsicht über Finanzvermittler

Das Nebeneinander verschiedener Aufsichtsbehörden für Finanzanlagenvermittler macht die Fraktion Die Linke zum Thema einer Kleinen Anfrage (19/22437). Die Bundesregierung soll die Gründe nennen, warum sie gewerbliche Finanzanlagenvermittler sowie Honorar-Finanzanlagenberater unter die Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellen will. Außerdem wird danach gefragt, welche zusätzlichen Anforderungen Vermittler und Berater in Zukunft zu erfüllen haben.

Quelle: Finanzen/Kleine Anfrage - 07.10.2020 (hib 1077/2020)

 

Kleine Anfrage

der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Digitales Bezahlen und European Payment Initiative (EPI)

Auf Ebene der Europäischen Union und unter den Mitgliedstaaten wird über den Umgang mit sog. Kryptowährungen und Stablecoins diskutiert. Dabei hat sich die Bundesregierung teils sehr ablehnend positioniert (https://www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/libra-und-co-fuenf-grosse-eu-laender-notfalls-fuer-verbote-von-kryptowaehrungen/26179794.html?ticket=ST-593624-Dx5xlNwXZMCVYOWMwBci-ap4). Gleichzeitig arbeitet die Europäische Kommission an einem gemeinsamen Rechtsrahmen für die EU (https://www.politico.eu/wp-content/uploads/2020/09/CLEAN-COM-Draft-Regulation-Markets-in-Crypto-Assets.pdf).

Zudem planen europäische Banken und Bankenverbände die Schaffung eines europäischen Zahlsystems, in dem auch und insbesondere digitale Zahlmethoden geschaffen werden sollen (https://www.springerprofessional.de/zahlungsverkehr/e-payment/european-payment-initiative-startet-die-zweite-runde/18142920).

Wir fragen die Bundesregierung: …

dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/233/1923371.pdf

Quelle: BT-Drs. 19/23371 vom 14.10.2020

 

Regierung will Stabilität des Bankensektors stärken

Risikoreduzierungsgesetz (Bankenpaket)

Die Bundesregierung will die Steuerzahler und Anleger besser schützen. Der Bundestag hat dazu am Donnerstag, 8. Oktober 2020, erstmals über den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinien 2019/878 und 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (19/22786) beraten. Im Anschluss wurde der Entwurf zur weiteren Beratung in den federführenden Finanzausschuss überwiesen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Zu den Maßnahmen des geplanten Risikoreduzierungsgesetzes gehören eine Erleichterung der Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen durch Darlehen sowie eine Beaufsichtigung von Förderbanken der Länder sowie der Landwirtschaftlichen Rentenbank nach nationalen Regelungen.

Ein wichtiges Teilstück des Gesetzentwurfs sind die Maßnahmen zum Schutz der Steuerzahler und Kleinanleger vor Bankenkrisen. Krisenbedingte Verluste von Banken und von deren Investoren sollen nicht mehr vom Steuerzahler getragen werden. Große Banken sollen künftig Verlustpuffer von mindestens acht Prozent ihrer Bilanzsumme vorhalten müssen. Damit sollen im Krisenfall Verluste abgefedert werden, heißt es in dem Entwurf.

Mehr Schutz vor Verlusten erwartet die Regierung auch durch Änderungen im Anleihenbereich. Von Verlustrisiken besonders betroffene Anleihen wie Nachranganleihen sollen in Zukunft nur noch mit einer Stückelung von mindestens 50.000 Euro vertrieben werden dürfen.

Stellungnahme des Bundesrates

Diesem Regelungsvorschlag widerspricht allerdings der Bundesrat in seiner Stellungnahme, in der zwar ein besonderes Schutzbedürfnis für Privatanleger im Hinblick auf nachrangige Verbindlichkeiten als neue Anlageklasse als gerechtfertigt bezeichnet wird. Für die im Gesetzentwurf vorgesehene Ausweitung der Mindeststückelung von 50.000 Euro im Wertpapierhandelsgesetz auch auf nachrangige Anleihen von Banken treffe dieses Argument hingegen nicht zu.

Der Absatz entsprechender Produkte auch an Privatanleger sei bereits etabliert und stelle auch keine Besonderheit gegenüber den Nachranganleihen von Unternehmen anderer Branchen dar. Das Anlagespektrum für Privatanleger würde durch diese Regelung weiter verengt und die Möglichkeiten deutscher Kreditinstitute, Mittel zur Erfüllung der Eigenmittelanforderungen einzuwerben, würden gleichzeitig eingeschränkt. Auch europarechtlich sei keine Ausweitung der Mindeststückelung geboten.

Gegenäußerung der Bundesregierung

In ihrer Gegenäußerung widerspricht die Bundesregierung den Ländern und erklärt, dass die Abwicklungsfähigkeit der Institute durch eine entsprechende Mindeststückelung verbessert werde. In der Vergangenheit habe sich gezeigt, dass es zu deutlich erschwerten Abwicklungen kommen könne, wenn entsprechende Instrumente in der Hand von Privatanlegern seien. Die Ausweitung der Mindeststückelung soll für Instrumente gelten, die nach dem 28. Dezember 2020 begeben werden.

Mit dem Gesetzentwurf soll ferner die Aufsicht über Sicherungsfonds für Lebens- und Krankenversicherungen effektiver gestaltet werden. Damit werde ein verfahrenssicherer Prozess für den Fall gewährleistet, dass erstmalig der Bestand eines Lebens- oder Krankenversicherers auf einen Sicherungsfonds übertragen werden müsse.

Quelle: hle/sas/08.10.2020

Aus der BaFin

Können beim bargeldlosen Bezahlen mit einer Debitkarte Entgelte entstehen?

Ob Sie für das bargeldlose Bezahlen mit einer Debitkarte, d.h. auch bei kontaktlosen Zahlungen, ein Entgelt an Ihre Bank oder Sparkasse entrichten müssen, hängt von dem Girokontomodell ab, das Sie nutzen. Je nach Kontomodell kann es sein, dass Ihre Bank oder Sparkasse für eine solche kartengestützte Zahlung ein Entgelt berechnet. Deshalb sollten Sie im Preis- und Leistungsverzeichnis Ihrer Bank oder Sparkasse nachlesen, ob ein Entgelt anfällt. Seien Sie besonders achtsam, wenn Ihre Bank oder Sparkasse für Buchungen im Allgemeinen, d.h. z.B. für sogenannte „beleglose Buchungen“ oder „Buchungsposten“ Entgelte erhebt. Dies gilt auch dann, wenn der Einsatz der Debitkarte als solcher im Preis- und Leistungsverzeichnis als entgeltfreie Dienstleistung ausgewiesen wird. Wenn Sie nach dem Studium des Preis- und Leistungsverzeichnisses unsicher sind, sollten Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse nachfragen, ob diese ein Entgelt im Zusammenhang mit einer Kartenzahlung berechnet.

Quelle: BaFin Journal, Verbraucher-Info

Gebühren beim Geldabheben mit der Girocard: Wie kann ich mich vor teuren Überraschungen schützen?

Viele Verbraucherinnen und Verbraucher nutzen Geldautomaten, um sich mit Bargeld zu versorgen. Dafür verwenden sie meistens die sogenannte Girocard (früher EC-Karte), die von der Hausbank ausgegeben wird. Geldautomaten befinden sich, neben denen in den Bankfilialen im SB-Bereich, häufig auch an publikumsreichen Stellen in den Innenstädten, aber auch an Tankstellen, Bahnhöfen, Freizeitanlagen etc.

Während das Geldabheben am Automaten der Hausbank häufig kostenlos ist, kann die Abhebung von Bargeld an den Automaten anderer Institute oder Anbieter mit Kosten verbunden sein. Dies ist aber nicht immer auf den ersten Blick zu erkennen.

Einige Banken kooperieren auch mit anderen Banken oder Anbietern, um ihren Kundinnen und Kunden eine größere Zahl von Geldautomaten zur kostenlosen Versorgung mit Bargeld zur Verfügung stellen zu können. Aber gerade in solchen Fällen ist Ihre Aufmerksamkeit als Kunde in besonderer Weise gefragt. Teilweise handelt es sich um Kooperationen allein regional tätiger Banken bestimmter Bankengruppen, so dass auch nur innerhalb der jeweiligen Region, nicht jedoch bundesweit kostenfreie Abhebungen erfolgen können. Teilweise ermöglichen die Kooperationen aber auch nur den direkten Kundinnen und Kunden des jeweiligen Instituts kostenfreie Abhebungen an Geldautomaten des Drittanbieters, nicht jedoch denen anderer Institute. Diesen wird dann für die Automatennutzung ein Entgelt in Rechnung gestellt. Hier sollten Kunden sehr aufmerksam sein.

Worauf Sie achten sollten

Besonders aufmerksam sollten Sie dann sein, wenn Sie Bargeld an einem Automaten außerhalb Ihrer Bank abheben. Vor einer Abhebung sollten Sie zunächst prüfen, ob es sich um einen Geldautomaten Ihrer Bank bzw. eines Anbieters handelt, mit dem Ihre Bank zusammenarbeitet.

Allein der Hinweis, dass die Hausbank für die Abhebung am Geldautomaten kein Entgelt in Rechnung stellt, heißt nicht, dass die Abhebung für Sie insgesamt kostenlos ist. Vielmehr kann auch in diesen Fällen der Betreiber des Geldautomaten ein Entgelt für den Vorgang des Abhebens verlangen.

Auch wenn Ihre Hausbank Mitglied in einem Zahlungsverbund ist, können Abhebungen an Automaten von anderen Anbietern Kosten verursachen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Verbundpartner eine Kooperation mit einem Automatenbetreiber außerhalb des Zahlungsverbundes abgeschlossen hat und dieser dann eigene Gebühren erhebt.

Achten Sie insbesondere auf den Hinweis zu den für die Abhebung anfallenden Entgelten. Diese werden auf dem Bildschirm des Automaten angezeigt. Es ist ratsam, die einzelnen Angaben zu den Entgelten genau zu lesen. Wenn etwas unklar ist oder Sie nicht einverstanden sind, sollten Sie den Vorgang im Zweifelsfall abbrechen.

Hinweise darauf, wer gegebenenfalls Gebühren für die Transaktion verlangen kann, kann Ihnen auch das am Automaten angebrachte Logo des Betreibers oder der verantwortlichen Bank geben.

Quelle: BaFin Journal, Verbraucher-Info

 

… Basiskonten

Eine Erhebung der BaFin zeigt: Das Zahlungskontengesetz ist wirksam – nicht nur beim Basiskonto, sondern auch beim Kontowechsel. Seit Inkrafttreten des Zahlungskontengesetzes (ZKG) am 18. Juni 2016 hat jeder Verbraucher in Deutschland das Recht auf ein Basiskonto. Ebenso darf er verlangen, dass ihn seine bisherige und die neue Bank beim Kontowechsel unterstützen. Die BaFin hat nach 2018 zum zweiten Mal die wichtigsten Zahlen für die Europäische Kommission erhoben (siehe BaFinJournal Oktober 2018).

Banken erfüllen weiterhin ihre Pflicht

Danach bieten in Deutschland aktuell etwa 1.300 Kreditinstitute ein Basiskonto an. Das sind alle Kreditinstitute mit Zahlungskonten für Verbraucher. Zum Stichtag 30. Juni 2020 sind seit Inkrafttreten der Regelungen zum Basiskonto insgesamt knapp 761.500 Basiskonten eröffnet

worden. Die BaFin hat festgestellt, dass Verbraucher im Jahr 2019 über 144.200 Anträge auf Eröffnung eines Basiskontos gestellt haben. Knapp 5.200 dieser Anträge (ca. 3,6 Prozent) haben Institute zunächst abgelehnt.

Wenn eine Bank den Antrag eines Verbrauchers auf Abschluss eines Basiskontovertrags ablehnt, kann er sich an die BaFin wenden, damit sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Die BaFin prüft dann, ob die Bank den Antrag des Verbrauchers ablehnen durfte – was nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist, etwa wenn der Antragsteller bereits über ein Zahlungskonto verfügt

oder wenn die Bank durch die Aufnahme der Geschäftsbeziehung gegen die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten verstößt. Liegen keine gesetzlichen Ablehnungsgründe vor, so ordnet die BaFin gegenüber dem Institut an, dass es das Konto eröffnet.

Im Jahr 2019 haben sich 160 Verbraucher mit einem solchen Antrag an die BaFin gewandt. In gut 70 Fällen konnte die BaFin ihnen wirksam helfen. Dafür genügte es bereits, dass sie die Institute aufforderte, eine Stellungnahme abzugeben. Es war nicht erforderlich, die Eröffnung des Basiskontos förmlich anzuordnen. In den übrigen Fällen durften die Institute die Eröffnung eines Basiskontos verweigern, weil ein gesetzlicher Ablehnungsgrund vorlag.

Außerdem erreichten die BaFin knapp 160 Beschwerden mit Bezug zum Basiskonto. Die Zahlen zeigen, dass die Institute auch weiterhin die Pflichten aus dem ZKG grundsätzlich gut erfüllen.

Kontenwechselhilfe überwiegend gut

Das ZKG verpflichtet die Institute auch dazu, ihren Kunden den Kontowechsel zu erleichtern. Auf Antrag des Verbrauchers muss der bisherige Anbieter die Daueraufträge und andere Leistungen auf den neuen Anbieter übertragen. Die beiden betroffenen Anbieter müssen untereinander die notwendigen Informationen austauschen. Über 467.500 Mal haben Verbraucher im Jahr 2019 von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Sie haben sich mit knapp 30 Beschwerden zur gesetzlichen

Kontenwechselhilfe an die BaFin gewandt. Die Relation der Beschwerden zu den durchgeführten Kontenwechseln zeigt, dass die Institute die gesetzliche Kontenwechselhilfe mittlerweile gut umsetzen.

Entgeltangemessenheit bei Basiskonten

Das ZKG macht konkrete Vorgaben hinsichtlich des Kontrahierungszwangs, bestimmt also, wer als Verpflichteter mit welchem Berechtigten ein Basiskonto abschließen kann bzw. muss und welche Leistungen das Basiskonto zu umfassen hat. Es enthält aber keine konkreten Vorgaben dazu, was es kosten darf. Der Gesetzgeber hat von einer Preisvorgabe abgesehen und lediglich den Rahmen vorgegeben. Danach muss das Entgelt für das Basiskonto angemessen sein.

Allgemein gilt, dass es allein Aufgabe der Zivilgerichte ist, im Einzelfall zu prüfen, ob ein Entgelt angemessen ist. Sie nehmen sich dieser Frage in der Regel im Rahmen der AGB-Kontrolle an.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erstmals mit Urteil vom 30. Juni 2020 höchstrichterlich über die Angemessenheit eines bestimmten Entgeltmodells entschieden (siehe BaFinJournal Juli 2020). Er konkretisierte dabei, wann ein Entgelt für ein Basiskonto nicht mehr angemessen ist. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die Bank den Mehraufwand, der ihr dadurch entstehe, dass sie die Basiskonten führe, alleine auf deren Inhaber umlege.

Im zugrundeliegenden Fall hatte das Institut vorgetragen, dass es den Mehraufwand ausschließlich auf die Basiskonten umlegt. Nach Auffassung des Gerichts müssen die Institute diese Kosten hingegen im freien Wettbewerb erwirtschaften.

Möglichkeiten der BaFin

Ein Kreditinstitut, das die gesetzlichen Ansprüche an die Angemessenheit eines Entgelts nicht hinreichend berücksichtigt, sieht sich nicht nur der zivilgerichtlichen AGB-Kontrolle ausgesetzt, sondern vernachlässigt seine Pflichten aus dem ZKG generell. Auch die BaFin als zuständige

Aufsichtsbehörde kann darauf hinwirken, dass Kreditinstitute ihre Entgeltmodelle für Basiskonten an die Anforderungen des ZKG anpassen. Oft reicht es aus, wenn die BaFin das betroffene Institut kontaktiert und um Stellungnahme bittet. Als Ultima Ratio kann sie aber auch Anordnungen treffen, um solche Verstöße zu ahnden.

Autorin: Alina Zimmermann

Quelle: BaFin Journal, Oktober 2020, S. 27 f.

Aus der Rechtsprechung

Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobiliendarlehen erfordert klare und transparente AGB

Die Regeln einer Bank zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens müssen klar und verständlich sein. Das gilt auch dann, wenn die vertraglichen Vorgaben über die erforderlichen Pflichtangaben hinausgehen. Anderenfalls sind sie unwirksam. Die vorzeitige Ablösung eines Verbraucherdarlehens kann für den Kunden im Rahmen der dann häufig fällig werdenden Vorfälligkeitsentschädigung teuer. Der Gesetzgeber hat den Banken dabei mit der Regelung des § 502 BGB Grenzen gesetzt. Die Rechtsprechung hat diese Grenzen inzwischen näher definiert und interpretiert.

Hohe Vorfälligkeitsentschädigung für vorzeitig abgelösten Immobilienkredit

In einem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall ging es um die vorzeitige Rückzahlung eines Verbraucherkredits im Rahmen des Verkaufs eines von einem Ehepaar finanzierten Immobilienobjekts. Die finanzierende Bank hatte neben der Rückzahlungssumme auf den Darlehensvertrag auch die von ihr errechnete Vorfälligkeitsentschädigung von etwas über 21.000 EUR erhalten. Die Zahlung war unmittelbar aus der Verkaufssumme für das finanzierte Objekt vom beauftragten Notar an die Bank gezahlt worden. Die Vorfälligkeitsentschädigung forderte das Ehepaar daraufhin von der Bank wieder zurück.

LG wies Rückzahlungsforderung gegen die Bank zurück

Das LG hat die Klage des Ehepaars auf Rückzahlung zunächst abgewiesen. Der Anspruch der Bank auf die Vorfälligkeitsentschädigung folge auf § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Bank habe die Vorfälligkeitsentschädigung nachvollziehbar und verständlich nach den vertraglich vereinbarten Bedingungen für den Fall der vorzeitigen Darlehensauflösung berechnet.

OLG: Bank ist ungerechtfertigt bereichert

Auf die Berufung der Kläger hat das OLG das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Bank zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung an die Kläger verurteilt. Nach Auffassung des Senats hat die Bank die Vorfälligkeitsentschädigung ohne Rechtsgrund erlangt und ist daher gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Rückzahlung nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

Vorfälligkeitsentschädigung gesetzlich geregelt

Auch das OLG stützte seine Entscheidung maßgeblich auf die Vorschrift des § 502 BGB. Gemäß § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB kann die Bank im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet.

Vorfälligkeitsentschädigung erfordert klare und transparente Vertragsregelung

Ausgeschlossen ist der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn die Angaben im Darlehensvertrag über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind. Das OLG sah in dem konkreten Darlehensvertrag deutliche Mängel und rügte insbesondere die mangelnde Klarheit und Verständlichkeit der getroffenen Regelungen. Die Kläger seien als Verbraucher nicht in der Lage gewesen, den vertraglichen Angaben in Verbindung mit den Banken-AGB eindeutig zu entnehmen, auf welche Weise und nach welchen Kriterien die Beklagte im Falle der vorzeitigen Rückzahlung die Vorfälligkeitsentschädigung berechnen würde.

Bankenregeln zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung lückenhaft

Nach Auffassung des OLG enthielt der Darlehensvertrag zwar eine Auflistung der einzelnen Schritte, nach denen die Beklagte im Fall der vorzeitigen Ablösung die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet würde, jedoch sei die Darstellung in einigen Punkten lückenhaft. So sei vertraglich bestimmt, dass die Bank für die Verzinsung des vorzeitig zurückgezahlten Darlehenskapitals die Zinssätze der entsprechenden „am Kapitalmarkt verfügbaren Hypothekenpfandbriefe“ zu Grunde legt, allerdings nur, „soweit Pfandbriefe mit entsprechenden fristenkongruenten Laufzeiten vorhanden sind“. Der Vertrag enthielt aber keinerlei Angaben zum Verfahren im Fall des Fehlens entsprechender Hypothekenpfandbriefe, etwa bei unterjährigen Laufzeiten.

Vertragsmängel sind nachträglich nicht heilbar

Die Bank hatte die Lücke offensichtlich später selbst bemerkt und den Klägern hierzu ein Merkblatt übersandt, allerdings erst zwei Jahre nach Vertragsschluss. Mit den dort enthaltenen, nun nachvollziehbaren Angaben, ist nach Auffassung des Senats die bei Abschluss des Vertrages vorhandene Lücke im Nachhinein nicht mehr zu füllen.

Die Vertragslücke war kein bloßes Schreibversehen

Die Einlassung der Beklagten, die Lücke sei durch ein offensichtliches Schreibversehen entstanden, ließ das OLG nicht gelten. Der BGH lasse zwar offensichtliche Schreibversehen, die der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher ohne weiteres erkennen kann, gelegentlich durchgehen. Dies gelte aber nur für Versehen, die der Verbraucher selbst ohne weiteres berichtigen kann. So habe der BGH die Verwendung des Begriffes „Widerspruchsrecht“ statt des Begriffes „Widerrufsrecht“ in einer Widerrufsbelehrung als unschädlich angesehen (BGH, Urteil v. 8.10.2019, XI ZR 66/16). Um ein solches Schreibversehen handle es sich im vorliegenden Fall aber nicht. Die Regelung sei unvollständig. Es sei dem Verbraucher unmöglich, die Lücke selbständig zu füllen.

Transparenzgebot gilt auch für überobligationsmäßige Regelungen

Auch die Rechtsprechung des BGH, wonach Darlehensverträge lediglich in groben Zügen die wesentlichen Parameter für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu enthalten hätten (BGH, Urteil v. 6.11.2019, XI ZR 650/18), hilft nach Auffassung des OLG der beklagten Bank nicht. Die Angaben der Bank seien im konkreten Fall möglicherweise detaillierter, als es nach der Rechtsprechung des BGH erforderlich wäre. Dies ändere aber nichts daran, dass sämtliche Angaben, auch die überobligationsmäßigen, klar und verständlich sein müssten.

Bereicherungsansprüche nicht wegen Kenntnis ausgeschlossen

Schließlich ist der Anspruch auf Rückforderung der Kläger auch nicht gemäß § 814 BGB deshalb ausgeschlossen, weil die Kläger zum Zeitpunkt der Zahlung gewusst hätten, zu einer Zahlung nicht verpflichtet zu sein. Die Kläger hätten nach Auffassung des OLG zum Zeitpunkt der Leistung keine Kenntnis von ihrer fehlenden Verpflichtung haben können, da die Rechtslage für sie nicht einschätzbar gewesen sei. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Rechtsfrage habe zum Zeitpunkt der Zahlung nicht vorgelegen. Sei die Rechtslage aufgrund einer fehlenden höchstrichterlichen Entscheidung unklar, so könne nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich keine Kenntnis von einer fehlenden Leistungspflicht bestehen (BGH, Urteil v. 13.5.2014, XI ZR 170/13).

Die Bank muss unberechtigte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen

Damit bejahte das OLG sämtliche Voraussetzungen für den bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch der Kläger und gab der Klage auf Rückzahlung statt.

(OLG Frankfurt, Urteil v. 1.7.2020, 17 U 810/19).

Hintergrund: Immobiliendarlehen und ihre Vorfälligkeitsentschädigung

Ein grundpfandrechtlich abgesichertes Darlehen läuft in der Regel über viele Jahre. Für diesen Zeitraum wird ein fester Zinssatz vereinbart (Zinsfestschreibung) und eine „normale“ Kündigung des Darlehensnehmers innerhalb dieser Laufzeit ausgeschlossen. Von Gesetzes wegen kann der Darlehensnehmer den Kreditvertrag allerdings immer außerordentlich, also vorzeitig kündigen, sobald ein berechtigtes Interesse an der Auflösung gegeben ist (§ 490 Abs. 2 Satz 1 BGB). In diesem Fall muss der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber eine Entschädigung zahlen (Vorfälligkeitsentschädigung, § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB), der den Zinsausfall und den Verwaltungsaufwand des Darlehensgebers abdecken soll.

Quelle: Haufe Verlag, NEWS vom 13.10.2020

Am Rande

Kein Auszahlungsanspruch bei gelochten Sparbüchern

Der Inhaber eines gelochten Sparbuchs hat keinen Anspruch auf Auszahlung darin aufgeführter Guthaben. Ein gelochtes Sparbuch begründe die Vermutung, dass es bereits wegen der Auszahlung des Sparbetrages entwertet wurde, entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 23.12.2019.

Auszahlung von „gelochtem“ Sparbuch verlangt

Für die Klägerin wurden bei der beklagten Privatbank seit 2002 zwei Sparbücher geführt. Im Dezember 2008 besuchte die Klägerin eine Bankfiliale der Beklagten und ließ 775,32 Euro auf eines der beiden Sparbücher als „Gutschrift“ übertragen. Jahre später legte sie das andere der beiden Sparbücher in einem gelochten Zustand bei der Bank vor und begehrte Auszahlung des dort vermerkten Sparbuchbetrages in Höhe von 876,20 Euro. Die Beklagte verweigerte dies jedoch mit der Begründung, dass das gelochte Sparbuch bereits im Dezember 2008 aufgelöst und ausgezahlt worden sei. Daraufhin erhob die Klägerin Klage auf Auszahlung des angeblichen Sparbetrages.

AG weist Auszahlungsanspruch zurück

Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Auszahlungsanspruch, da das gelochte Sparbuch bereits am 10.12.2008 aufgelöst und der entsprechende Auszahlungsanspruch der Klägerin am gleichen Tag durch Übertragung des Guthabens auf das zweite Sparbuch vollständig erfüllt worden sei.

Sparbuch aufgelöst und bereits „Gutschrift“ erhalten

Hierfür sprächen mehrere objektive Anknüpfungstatsachen. So entspreche der „krumme“ Auszahlungsbetrag dem damaligen Sparguthaben (750 Euro) addiert um die Zinsbeträge, die der Klägerin bis dahin zugestanden hätten. Zudem sei der zuerkannte Betrag als „Gutschrift“ und nicht etwa als „Einzahlung“ im Verwendungszweck beschrieben worden.

Lochen entwerteter Sparbücher gängige Praxis

Des Weiteren sei es gängige Praxis, dass entwertete Sparbücher gelocht würden. Es sei zu unterstellen, dass die Klägerin, der das Sparbuch aufgrund ihres Alters noch als übliches Sparmedium bekannt sei, im Rahmen ihrer Allgemeinbildung wisse, dass ein gelochtes Sparbuch keine Gültigkeit mehr habe. Ihr Einwand, das Sparbuch selbst gelocht zu haben, um es besser abheften zu können, sei deshalb als nicht glaubhaft zu beurteilen.

Quelle: Beck aktuell

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