Am Anfang stand ein Ärgernis

Die (Erfolgs)Geschichte der
Schutzgemeinschaft für Bankkunden


Die Vorgeschichte

Der Gründung eines Vereins liegt stets ein bestimmtes Bedürfnis zugrunde und oft gibt es dann einen ganz konkreten Anlass, um einen Verein ins Leben zu rufen. So war es auch bei der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. Jochen Schädtler, selbstständiger Redakteur, ärgerte sich über seine Sparkasse in Erlangen. Diese wollte dessen laufenden Kredite für seine unternehmerische Tätigkeit einstampfen und das Haus als Sicherheit kassieren. Er konnte das für sich verhindern und wurde aktiv für andere.

Die Geburt des Vereins

Am 18. September 1999 gründet Jochen Schädtler in Erlangen die Schutzgemeinschaft für Bankkunden. Er brachte geschädigte Bankkunden zusammen und sorgte schließlich dafür, dass sich diese Schutzgemeinschaft gründete. Bei allen Mühen einer Vereinsgründung viel es ihm nicht schwer, Mitglieder zu finden, denn wie er hatten viele Verbraucherinnen und Verbraucher in seinem Umfeld schlechte Erfahrungen mit „ihren“ Banken gemacht und nicht selten z.T. erheblichen Schaden erlitten. Gemeinsam wollten sie nun etwas für sich und die vielen, oft überforderten Opfer fragwürdiger Praktiken der Finanzinstitute tun, um Gerechtigkeit zu erfahren. Für sie war es an der Zeit, sich gegen die Macht der Banken zu organisieren. So formulierten sie als Zweck ihres Vereins den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor unredlichen Praktiken von Finanzdienstleistern. 
Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden entstand so aus einer kleinen Bürgerinitiative, die inzwischen ca. 400 Mitglieder umfasst, um den Verbraucherschutz auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen in Deutschland zu stärken. Denn es hatte sich gezeigt, dass der Staat nur unzureichend Verbraucherinnen und Verbraucher vor mächtigen und maßlosen Finanzinstituten schützte.

Aller Anfang ist schwer

Die ersten Lebensjahre des Vereins waren mühevoll. Eine der ersten Ziele des Vereins war die Beschränkung der selbstherrlichen Zins- und Gebührenpraxis vieler Finanzinstitute. Das geschah durch die Aufklärung und Beratung der Verbraucherinnen und Verbraucher. Doch der Verein wollte mehr. Vor dem „Schlechten“ zu warnen ist zweifellos wichtig, das „Schlechte“ aber zu bekämpfen und es möglichst zu beseitigen ist besser. Nachhaltiger Verbraucherschutz erfordert offensives und öffentlichkeitswirksames Agieren mit verbindlichen Ergebnissen im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher. Bitten und Proteste reichen dafür nicht aus. Und so erarbeitete sich die Schutzgemeinschaft den Verbandsklagestatus und wurde damit zunehmend zu einem ernstzunehmenden Widerpart der Finanzinstitute, wenn es darum geht, sie verbraucherschutzrechtlich in die Schranken zu verweisen. Daran änderte sich auch nichts, als der Gründungsvater des Vereins im Jahr 2008 starb und sein Sohn, Jörg Schädtler, den Vorsitz übernahm.

Von nun an wurde auch geklagt

Durch den Eintrag der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. in die Liste der „qualifizierten Einrichtungen beim Bundesverwaltungsamt konnte der Verein von nun an bei Verwendung unwirksamer Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei unwirksamen Individualvereinbarungen oder bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Geschäftspraktiken von seinem Verbandsklagerecht auf Unterlassung und auf Widerruf Gebrauch machen.

Vor allem mit Hilfe des Rechtsanwalts Wolfgang Benedikt-Jansen (Frankenberg), der im Jahre 2003 Vertrauensanwalt der Schutzgemeinschaft wurde, als auch mit den Rechtsanwälten Holger Buck (München), Michael Dorst (Frankenberg), Salih Kar (Frankenberg), Klaus Rotter (München) und den „BGH-Anwälten“ Prof Dr. Dr. Groß, Richard Lindner, Dr. Peter Wessels nutzt der Verein seither diese wirksame Klagemöglichkeit, um unredliche Praktiken der Finanzdienstleister zu bekämpfen. So konnte die Schutzgemeinschaft seit dem Jahre 2004 zehntausende Fälle rechtsmissbräuchlicher Vertragspraktiken, vor allem unwirksame Vertragsklauseln der Banken, erfolgreich bekämpfen.

Zu den größten Erfolgen des Vereins zählen folgende Urteile des Bundesgerichtshofes:

Urteile des Bundesgerichtshofes

  • Unwirksame Zinsanpassungsklausel (Urt. v. 21.4.2009, Az. XI ZR 55/08 u. XI ZR 78/08)
  • Unwirksame Auslagenersatzklausel (Urt. v. 8.5.2012, Az. XI ZR 61/11 u. XI ZR 437/11)
  • Unwirksame Entgelte für Pfändungsschutzkonto (Urt. v. 13.11.2012, Az. XI ZR 500/11)
  • Unwirksame Darlehensbearbeitungsgebühr (Urt. v. 13.5.2014, Az. XI ZR 405/12)
  • Unwirksame Buchungspostenentgelte (Urt. 27.1.2015, Az. XI ZR 174/13)    
  • Unwirksamer Art. 26 ARB-Sparkassen  (Urt. 5.5.2015, Az. XI ZR 214/14)
  • Acht verschiedene Entgeltklauseln unwirksam (Urt. 12.9.2017, Az. XI ZR 590/15    )
  • Unwirksames Aufrechnungsverbot (Urt. 20.3.2018, Az.     XI ZR 309/16)    
  • Unwirksame Zinscapklausel (Urt. 8.5.2018, Az. XI ZR 790/16)

Viel Feind viel Ehr

Mit jedem Erfolg, den die Schutzgemeinschaft erringen konnte, wuchs der Widerstand der Finanzinstitute. Neben dem „normalen Kampf“ ums Recht vor den Gerichten sind sich die angegriffenen Banken nicht zu fein, auch zu unlauteren Mitteln zu greifen. Die Palette reicht von Beleidigungen und Verleumdungen bis zu Anzeigen bei der Polizei. Der Hauptangriff galt und gilt nach wie vor der Klagebefugnis der Schutzgemeinschaft, dem schärfsten Schwert des Vereins. So wurde beim Bundesamt für Justiz eine Vielzahl von Beschwerden gegen den Verein eingereicht, um der Schutzgemeinschaft die Klagebefugnis wieder zu entziehen. Auch wenn diese Versuche stets erfolglos waren, beschäftigen sie doch den Verein und behindern ihn in seiner Tätigkeit.

Verbraucherschutz durch Aufklärung, Beratung und Klagen

Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. erfüllt ihren Vereinszweck allerdings nicht vorrangig durch Klagen. Die einschlägige Aufklärung und Beratung von Verbraucherinnen und Verbrauchern durch Publikationen, Vorträge, Interviews und Beratungen ist und bleibt die wichtigste Aufgabe des Vereins. Bei seiner Aufklärungstätigkeit bedient sich der Verein vor allem der Medien, indem diese über Pressemitteilungen und Direktkontakte zu einschlägigen Medienvertretern über die Erfolge des Vereins informiert werden und dann wiederum die Öffentlichkeit informieren können. Klagen gegen Finanzinstitute werden nur dann geführt, wenn diese außergerichtlich nicht bereit sind, unwirksame Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder unwirksame Individualvereinbarungen zu korrigieren bzw. verbraucherschutzrechtswidrige Geschäftspraktiken zu unterlassen. Denn wahrer Verbraucherschutz ist für die Schutzgemeinschaft nur dann zu erreichen, wenn es ihr gelingt, „Verfehlungen“ der Finanzinstitute „gerichtsfest“ zunächst sanktionieren und untersagen zu lassen, um dann die Verbraucherinnen und Verbrauchern über diese Erfolge und damit Fortschritte im Verbraucherschutz aufzuklären bzw. aufklären zu lassen. Das Maß der Klagen hängt allerdings nicht nur vom Ausmaß der „Verfehlungen“ der Finanzinstitute ab, sondern auch davon, wie weit sich der Staat und andere Verbraucherschutzeinrichtungen für die Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gericht einsetzen.

Die Musterfeststellungsklage –
eine neue Möglichkeit des Verbraucherschutzes

Seit dem 1. November 2018 können Verbraucherschutzeinrichtungen aus der Liste der beim Bundesamt für Justiz registrierten qualifizierten Einrichtungen für Verbraucherinnen und Verbraucher klagen, um deren Ansprüche in einem Musterverfahren feststellen zulassen, soweit sie weitere gesetzliche Voraussetzungen erfüllen, die eine rechtsmissbräuchliche Wahrnehmung dieses Klagerechtes ausschließen.

Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. hat als erste Verbraucherschutzeinrichtung über ihre Anwälte – Wolfgang Benedikt-Jansen und die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte (Berlin) -  gegen die VW Bank GmbH, zu der die Audi Bank, SEAT Bank, ŠKODA Bank und AutoEuropa Bank gehören, als auch gegen die Mercedes-Benz Bank jeweils eine Musterfeststellungsklage eingereicht weil sie ihre Kreditnehmer in den Darlehensverträgen nicht korrekt über deren Widerrufsrecht informiert haben. Mit diesen Klagen möchte die Schutzgemeinschaft all jenen Darlehensnehmern helfen, die über keine Rechtsschutzversicherung verfügen und die Kosten einer Individualklage scheuen, ihren Anspruch auf Rückabwicklung des Kfz-Finanzierungsvertrages als auch des Autokaufvertrages zunächst gerichtlich feststellen zu lassen, um ihn dann individuell risikolos durchzusetzen.